Tendenzbetriebe

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wetzlar Wiesbaden In den Tendenzbetrieben ist die Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes eingeschränkt.
Tendenzunternehmen sind solche Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar oder überwiegend (koalitions)politischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Art. 5 I 2 GG Anwendung findet, dienen. Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden Betrieb gesondert zu prüfen, ob in diesem die geistig-ideelle Zielsetzung verfolgt wird. Bei einem Zeitungsunternehmen wird zweifelsfrei in der Redaktion eine geistig-ideelle Zielsetzung verfolgt, nicht aber in einem zugehörigen Betrieb, in dem lediglich der Druck der Zeitungen erfolgt. In Mischunternehmen kommt es auf die überwiegende Zielsetzung im einzelnen Betrieb an.

Auf solche Tendenzunternehmen findet das BetrVG keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Nicht anzuwenden sind die §§ 106 - 110 BetrVG, so dass in einem Tendenzunternehmen kein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist.
Die §§111-113 BetrVG über Betriebsänderungen sind nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge der Betriebsänderung zum Gegenstand haben.

Im Übrigen ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Beteiligung des Betriebsrates bei der in Rede stehenden Maßnahme die Tendenzverwirklichung hindern würde. Typisches Beispiel sind personelle Einzelmaßnahmen, die einen Tendenzträger, also beispielsweise einen Redakteur eines Zeitungsunternehmens betreffen.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten, Arbeitsrecht - Gießen
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