Kündigungsschutzrecht: Vorsicht bei der Prüfung von Überweisungsbelegen!

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen

Stichworte: Kündigungsschutz

Das LAG Hessen hatte sich jüngst mit der Kündigung einer Bankangestellten zu beschäftigen, die bei der Überprüfung von Überweisungsbelegen einen  - äußerst untypischen - Überweisungsbetrag übersehen hatte:

Ein Kollege der Kläger war offenbar bei der Bearbeitung eines Überweisungsauftrages kurz eingenickt und auf die Taste "2" geraten, so dass als Überweisungsbetrag anstatt 62,40 € 222.222.222,22 € eingegeben wurden. Der Klägerin fiel dies bei der Kontrolle des Überweisungsauftrages nicht auf. Der Fehler konnte allerdings noch rechtzeitig korrigiert werden. Da bei einer nachfolgenden Kontrolle auffiel, dass die Klägerin teilweise mehrere hundert Überweisungsbelege innerhalb weniger Sekunden überprüft haben wollte, warf der Arbeitgeber ihr vorsätzliche Täuschung über ihre Arbeitsleistung vor und kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen.

Gegen die Kündigung setzte sich die Arbeitnehmerin erfolgreich zur Wehr. Ein solcher zwar gravierender aber einmaliger Fehler der Klägerin rechtfertige bei einer langjährigen Mitarbeiterin keine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Insofern fehlte es an der negativen Zukunftsprognose. Eine vorsätzliche Täuschung über die Arbeitsleistung konnnte der Klägerin nicht nachgewiesen werden.

Auch der vermeintliche "Rettungsanker" des Arbeitgebers, der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG scheiterte im entschiedenen Fall.
Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

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