Bestimmtheit einer Kündigung und Kündigungsfrist

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen

Stichworte: Kündigung Bestimmtheit

Eine Kündigungserklärung muss als Willenserklärung dem Bestimmtheitserfordernis genügen. Dies kann insbesondere im Zusammenhang mit der Berechnung der richtigen Frist für eine ordentliche Kündigung zu Problemen führen. Hier sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden:

Erklärt der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu einem konkreten Termin, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, so ist dem Bestimmtheitserfordernis genüge getan. Erweist sich der errechnete Termin als unzutreffend, so wird aus der Erklärung deutlich, dass der Arbeitgeber in jedem Fall die Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt erklären will. Die Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist muss der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung mit der Kündigungsschutzklage angreifen, es sei denn, er will darüber hinaus die Sozialwidrigkeit der Kündigung rügen.

Oft liegt der Fall aber auch anders: Der Arbeitgeber erklärt die ordentliche Kündigung zu einem bestimmten Termin, der, wie sich herausstellt, falsch berechnet ist. Hier ist die Erklärung des Arbeitgebers auszulegen. Ergibt sich dabei, dass der Arbeitgeber in jedem Fall eine Kündigung wollte - egal zu welchem Zeitpunkt, so ist seine Erklärung als Kündigung zum nächst zulässigen Termin zu werten. Auch hier muss der Arbeitnehmer nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage erheben, um die unzutreffende Fristberechnung zu rügen.

Wollte der Arbeitgeber dagegen eine Kündigung zum genannten Termin oder gar keine Kündigung - steht und fällt für ihn die Kündigung also mit der berechneten Frist - so liegt bei einer falschen Fristberechnung gar keine Kündigungserklärung vor. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben, wenn er die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will.

 Enthält die Kündigungserklärung des Arbeitgebers gar keinen Beendigungstermin, sondern wird die Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt unter Verweis auf die gesetzlichen Kündigungsfristen ausgesprochen, liegt nach Auffassung des BAG kein Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis vor (Urt. v. 20.06.2013 – 6 AZR 805/11; Pressemitteilung unter www.bundesarbeitsgericht.de