Die Weltanschauung als verpöntes Merkmal iSd AGG

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen

Stichworte: Weltanschauung AGG

Während die Religion im Sinne des § 1 AGG durch ihren transzendenten Bezug charakterisiert wird, ist das Merkmal der Weltanschauung deutlich schwieriger zu fassen. Beiden Begriffen gemein ist, dass es sich um eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und dem Ziel des menschlichen Daseins handelt. Bei der Weltanschauung fehlt allerdings der den Religionsbegriff prägende transzendente Bezug. Sie ist vielmehr auf innerweltliche Bezüge beschränkt, muss sich aber am Anspruch einer Religion messen lassen. Zu unterscheiden ist die Weltanschauung daher von einer politischen Einstellung. Ob und inwieweit letztere unter den Begriff der Weltanschauung fällt, ist noch nicht abschließend geklärt, dürfte aber grundsätzlich zweifelhaft sein.

Nicht als Weltanschauungen anzusehen sind jedenfalls persönliche Einstellungen, Sympathien oder Haltungen. In einer aktuellen Entscheidung hat das BAG daher die Entschädigungsklage einer Journalistin abgewiesen, die sich darauf berief, ihr Vertrag mit der beklagten Rundfunkanstalt sei deshalb nicht verlängert worden, weil diese ihr eine zu regierungsfreundliche Haltung gegenüber der Volksrepublik China, über die sie berichtet hatte, unterstellt habe (BAG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 AZR 482/12, Pressemitteilung unter www.bundesarbeitsgericht.de).

 Auch Scientology stellt keine Weltanschauung in diesem Sinne dar.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

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