Der Sonderkündigungsschutz von Schwangeren

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen

Stichworte: Sonderkündigungsschutz Schwangerschaft

Auch außerhalb des KSchG kennt das Arbeitsrecht besondere Schutzvorschriften, die eine Kündigung besonderer Personengruppen erschweren oder ausschließen. Hierzu gehört der besondere Schutz Schwangerer.

Schwangere genießen von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Wochen nach der Entbindung Sonderkündigungsschutz. § 9 I MuSchG bestimmt, dass eine Kündigung während dieses Zeitraums unzulässig ist, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Diese Regelung geht auf die Europäische Richtline zum Mutterschutz 92/85/EWG zurück. Sie trägt der besonderen Situation der werdenden Mutter Rechnung, die insbesondere vor den Belastungen eines Kündigungsschutzprozesses geschützt werden und deren Erwerbsgrundlage erhalten bleiben soll.

Voraussetzung für das Entstehen des Sonderkündigungsschutzes ist, dass die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Kündigung schwanger war. Die Rechtsprechung hilft sich bei der Feststellung des Beginns der Schwangerschaft mit einem Kunstgriff: Ausgehend vom ärztlich prognostizierten Entbindungstag rechnet sie 280 Tage zurück und legt den sich ergebenden Tag zu Grunde. Führt die Schwangerschaft - aus welchen Gründen auch immer, etwa einem nicht medizinisch-indizierten Schwangerschaftsabbruch - nicht zu einer Entbindung, entfällt der Sonderkündigungsschutz. 

Erforderlich ist weiterhin grundsätzlich die positive Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft. Hierzu kann es schon genügen, wenn die Schwangerschaft äußerlich erkennbar war oder der Arbeitgeber über Dritte Kenntnis erlangt hat. Nachforschungspflichten treffen den Arbeitgeber dagegen nicht. Nachforschungen könnten für den Arbeitgeber auch deshalb risikobehaftet sein, als er sich dem Verdacht einer (beabsichtigten) Diskriminierung aussetzen könnte.

Weiß der Arbeitgeber, dass die Arbeitnehmerin schwanger ist, ist die Kündigung grundsätzlich unzulässig. Kündigt ein Arbeitgeber dagegen einer schwangeren Arbeitnehmerin, weil er nicht weiß, dass sie schwanger ist, muss die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber binnen zwei Wochen mitteilen, dass sie schwanger ist und zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war. Durch diese nachträgliche Mitteilung wird die Kündigung unwirksam. Erfolgt die Mitteilung nicht fristgerecht, hat die Arbeitnehmerin nur dann Sonderkündigungsschutz, wenn die Fristversäumung auf einem von ihr nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Kündigung gar nicht weiß, dass sie schwanger ist.

Aus der Mitteilung durch die Arbeitnehmerin muss für den Arbeitgeber erkennbar hervorgehen, dass die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden hat. Problematisch kann dies sein, wenn die Arbeitnehmerin lediglich mitteilt, sie sei schwanger. Hier ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Erklärung auch entnommen werden kann, dass die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung bestand. Dies dürfte etwa der Fall sein, wenn die Arbeitnehmerin mitteilt, sie sei schwanger und die Kündigung deshalb unwirksam, da sie Sonderkündigungsschutz genieße.

Hat die Arbeitnehmerin Sonderkündigungsschutz nach § 9 I MuSchG kann eine Kündigung ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn sie auf Antrag des Arbeitgebers von der zuständigen obersten Landesbehörde für zulässig erklärt worden ist. Eine solche Zulässigkeitserklärung wird allerdings nur in seltenen Fällen in Betracht kommen. Denkbar wäre dies allenfalls bei Betriebsschließungen oder schweren Straftaten der Arbeitnehmerin. Wird die Kündigung ausnahmsweise einmal für zulässig erklärt, so muss sie schriftlich erfolgen und die Kündigungsgründe bezeichnen.

Will eine schwangere Arbeitnehmerin die Unwirksamkeit der Kündigung wegen ihres Sonderkündigungsschutzes geltend machen, so muss sie innerhalb von drei Wochen gem. §§ 4, 7 KSchG Kündigsschutzklage erheben. Ansonsten gilt die Kündigung als wirksam.
Eine Ausnahmeregelung enthält lediglich § 4 S.4 KSchG. Danach beginnt die Klagefrist, soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer zu laufen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Zustimmung bei der Behörde auf tatsächlich beantragt wurde. Kündigt also etwa der Arbeitgeber in Unkenntnis der Schwangerschaft - konsequenterweise ohne eine Zustimmung eingeholt zu haben - läuft die reguläre 3-Wochen-Frist.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

Impressum: hier

Mein Profil auf www.jota-rechtsanwaelte.de und anwalt24.de