Hochwasser und Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen

Stichworte: Hochwasser Arbeitsrecht

Das Hochwasser hat die Menschen vor allem derzeit in Sachsen-Anhalt fest im Griff. Das kann auch unterschiedlichste Auswirkungen auf bestehende Arbeitsverhältnisse haben.

1. Der Vergütungsanspruch

Auch während einer Hochwasserkatastrophe besteht weiterhin grundsätzlich die Pflicht zur Arbeitsleistung. Arbeitsrechtlich gilt der Grundsatz "Ohne Arbeit, kein Lohn". Insbesondere trägt der Arbeitnehmer grundsätzlich das Risiko, zum Arbeitsplatz zu gelangen, sog. Wegerisiko. Kann er also wegen gesperrter Straßen oder Bahnstrecken, den Betrieb des Arbeitgebers nicht erreichen, muss der Arbeitgeber auch keine Vergütung für Zeiten zahlen, in denen der Arbeitnehmer deshalb nicht gearbeitet hat.

Von diesem Grundsatz bestehen allerdings Ausnahmen. So hat das BAG bereits im Jahr 1983 in Erwägung gezogen, § 616 BGB im Fall von Naturkatastrophen anzuwenden. Danach verliert der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch nicht, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus einem in seiner Person liegendem Grund ohne sein Verschulden an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert war. Hieran könnte zu denken sein, wenn der Arbeitnehmer auf Grund des Hochwassers seine persönlichen Sachen retten muss und deshalb der Arbeit fernbleibt. Der Verhinderungsgrund muss allerdings grundsätzlich alleine in der Sphäre des einzelnen Arbeitnehmers liegen und darf nicht auf eine Vielzahl von Arbeitnehmern zutreffen. Letzteres wäre eigentlich bei einer Hochwasserkatastrophe der Fall, da diese nicht nur den einzelnen Arbeitnehmer trifft, sondern viele Menschen. Trotzdem wird eine entsprechende Anwendung hier in Betracht kommen. Zu beachten ist allerdings, dass die Verhinderung nur einen verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum andauern darf, d.h. im Regelfall nur wenige Tage. 

Trägt der Arbeitnehmer zwar das Risiko, zum Arbeitsplatz zu gelangen, so trägt der Arbeitgeber das Risiko, die angebotene Arbeitsleistung annehmen zu können. Kann er dies auf Grund einer Betriebsstörung nicht, so schuldet er trotzdem die Vergütung, sog. Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko. . Kann der Arbeitgeber also seine Produktion nicht aufrechterhalten, weil er von Zulieferern nicht erreicht werden kann und deshalb die benötigten Waren für die Produktion fehlen, besteht ein Anspruch auf die Vergütung für die ausgefallenen Zeiten.

2. Freistellungsansprüche der Katastrophenhelfer

Die ehrenamtlichen Helfer von THW und Feuerwehr, die über mehrere Tage in den Katastrophengebieten im Einsatz sind, erbringen ihre eigentliche Arbeitsleistung in dieser Zeit regelmäßig nicht. Die jeweiligen Landesgesetze und das THW-Helferrechtsgesetz sehen für diese Fälle einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber vor. So heißt es in § 3 I THW-Helferrechtsgesetz etwa:

"Nehmen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt"

Eine ähnliche Regelung für ehrenamtliche Feuerwehrfrauen/ -männer findest sich in Hessen beispielsweise in §11 II des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HessBrandKaSG).

Der Arbeitgeber ist daher nach diesen Vorschriften verpflichtet, den Arbeitnehmer insbesondere für Einsätze freizustellen und die Vergütung fortzuzahlen. Der private Arbeitgeber kann sich aber auf Antrag die geleistete Entgeltfortzahlung erstatten lassen, vgl. § 11 VIII (HessBrandKaSG).

Fällt der Katastropheneinsatz in den Erholungsurlaub des ehrenamtlichen Helfers, so sind die Urlaubstage, an denen der Einsatz statt fand, nachzugewähren. 

3. Direktionsrecht des Arbeitgebers

Denkbar ist in Katastrophenfällen auch, dass der Arbeitnehmer nicht als freiwilliger Helfer in der Feuerwehr oder dem THW, sondern auf Anordnung des Arbeitgebers Notstandsarbeiten erbringen soll.

Normalerweise darf der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts den Inhalt, Zeit und Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, wobei das Direktionsrecht allerdings seine Grenzen an den arbeitsvertraglichen Bestimmungen findet. Ist ein Mitarbeiter also als kaufmännischer Angestellter eingestellt, dürfen diesem auch nur Aufgaben, die zu einer solchen Tätigkeit gehören, übertragen werden. Auch bei Vorliegen einer sog. Versetzungsklausel, mit der Arbeitgeber sich die Übertragung anderweitiger Aufgaben, die den Fähigkeiten und Qualifikationen des Arbeitnehmers entsprechen, vorbehält, wird sich die Zuweisung grundverschiedener Tätigkeiten nicht rechtfertigen lassen.

Tritt nun allerdings der Katastrophenfall ein, ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers erweitert. Er kann dann vom Arbeitnehmer verlangen, Notstandsarbeiten, wie etwa das Befüllen von Sandsäcken, zu übernehmen, um den Betrieb vor dem Hochwasser zu schützen. Allerdings darf auch diese Tätigkeit dem Arbeitnehmer, etwa aus gesundheitlichen Gründen, nicht unzumutbar sein.

Im Katastrophenfällen können die sonst durch das ArbZG vorgegebenen Arbeitszeiten ausnahmsweise überschritten werden, § 14 I ArbZG.


Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

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