Freiwilligkeitsvorbehalt und Transparenzkontrolle - BAG bestätigt Rechtsprechung

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen

Stichworte: Freiwilligkeitsvorbehalt Transparenz

Der 10. Senat des BAG hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom 17.04.2013 erneut  mit einer arbeitsvertraglichen Formulierung zur Freiwilligkeit eines 13. Gehalts befasst. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Arbeitsvertrag hieß es hierzu:

"Die Zahlung eines 13. Gehalts ist eine freiwillige Leistung der Firma, die anteilig als Urlaubs- und Weihnachtsgeld gewährt werden kann."

In einer kurze Zeit später getroffenen Vereinbarung war folgendes festgehalten:

"Die Mitarbeiterin erhält ab o. g. Datum ein mtl. Bruttogehalt von DM 4.000,00. Des Weiteren wird vereinbart, dass das 13. Monatsgehalt in Höhe von DM 4.000,00 voll gezahlt wird.“

Die Beklagte weigerte sich im Jahr 2010 eine Sonderzahlung zu erbringen. Sie war der Auffassung, wegen der ursprünglichen Formulierung im Arbeitsvertrag bestehe kein Anspruch auf ein 13. Gehalt.

Das BAG teilte diese Auffassung nicht. Die vertragliche Formulierung lasse mehrere Interpretationsmöglichen zu, so dass unter Anwendung der Unklarheitenregelung (§305c BGB) der für den Arbeitnehmer günstigsten Auslegungsmöglichkeit der Vorzug zu geben sei. Die streitgegenständliche Klausel lasse einerseits die Auslegung zu, dass ein 13. Gehalt gewährt werde, das anteilig als Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt werden könne. Andererseits könne die Klausel auch so zu verstehen sein, dass gerade kein Anspruch auf das 13. Gehalt begründet werden sollte.
Da keine von beiden Auslegungsvarianten den klaren Vorzug verdiene und erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung bestünden, sei der für die Klägerin günstigsten Auslegungsmöglichkeit der Vorzug zu geben. Der geltend gemachte Anspruch stehe ihr danach zu.

Auch diese Entscheidung zeigt wieder, welch hohen Voraussetzungen das BAG an die Formulierung für die sog. "freiwilligen sozialen Leistungen" im Hinblick auf deren Transparenz stellt. Es darf nicht im Ansatz der Eindruck erweckt werden, dem Arbeitnehmer stehe ein Anspruch auf die Leistung zu. Hier ist bei der Vertragsgestaltung höchste Vorsicht angebracht!

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

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