Social Media und Direktionsrecht des Arbeitgebers

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen

Stichworte: Social Media Direktionsrecht

Social Media wird auch im Arbeitsleben und damit auch im Arbeitsrecht immer wichtiger und gleichzeitig auch brisanter. Nicht nur Kündigungen wegen negativer Äußerungen über den Arbeitgeber in sozialen Netzwerk sind insofern praxisrelevant, sondern auch die Reichweite des Direktionsrechts des Arbeitgebers im Bereich Social Media.

Das Direktionsrecht berechtigt den Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsvertrags Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen festzulegen. Weisungen, die Social Media betreffen sind in mehrerer Hinsicht denkbar. Zum einen kann der Arbeitgeber ein Interesse daran haben, die Nutzung von sozialen Netzwerken zu verbieten, etwa weil er eine Rufschädigung oder eine Vernachlässigung der Arbeitspflicht fürchtet. Andererseits kann der Arbeitgeber auch ein Interesse daran haben, dass Mitarbeiter soziale Netzwerke für ihn zu PR- und Werbezwecken nutzen. Man denke nur an die weit verbreiteten Facebook-Fanpages.

Einfach zu beantworten ist die Frage, ob der Arbeitgeber die Nutzung von Social Media außerhalb der Arbeitszeit verbieten darf. Da es sich hier nicht um Arbeits- sondern Freizeit handelt, ist insofern ein Verbot nicht möglich.

Während der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich generell die Nutzung des Internet zu privaten Zwecken verbieten und damit auch die private Nutzung von Facebook, Xing und Co.
Besteht kein derartiges Verbot, so ist der Arbeitnehmer auch während der Arbeitszeit grundsätzlich zur Nutzung von sozialen Netzwerken berechtigt. Es gelten die Grenzen, die die Rechtsprechung allgemein für die Internetnutzung am Arbeitsplatz aufgestellt hat.

Quasi spiegelbildlich stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine bestimmte Nutzung von Social Media zu dienstlichen Zwecken anordnen kann. Problematisch erscheint hier, dass der Arbeitnehmer dann typischerweise einen Account anlegen und dort seine persönlichen Daten ggf. nebst Foto eingeben muss. Hier gilt der Grundsatz, dass die Nutzung von Social Media Diensten nur dann einseitig angeordnet werden kann, wenn sich eine entsprechende Pflicht aus dem Vertragsverhältnis herleiten lässt. Dies dürfte etwa bei Mitarbeitern im PR-Bereich typischerweise der Fall sein, oder bei Mitarbeitern einer Personalberatung, die sich auf die Internetsuche von potentiellen Bewerbern spezialisiert hat.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

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