Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Betriebsbußen

Betriebsbußen können auch als "betriebliches Strafrecht" bezeichnet werden. In einer katalogartigen Aufzählung werden für gemeinschaftswidriges Verhalten eines Arbeitnehmers konkrete Strafen festgesetzt.

Eine gesetzliche Erwähnung solcher Bußen gab es ursprünglich in der Gewerbeordnung. Dort war allerdings lediglich geregelt, dass, sofern Strafen vorgesehen werden sollten, Bestimmungen über die Art und Höhe aufzunehmen waren. Bestand die Strafe in einer Geldzahlung, musste zudem der Verwendungszweck festgelegt werden und Vorschriften über ihre Einziehung vorhanden sein. Der Gesetzgeber ging damit bereits Anfang des 20. Jahrhunderts davon aus, dass Betriebsbußen grundsätzlich zulässig sind. Die Vorschrift hierzu in der Gewerbeordnung existiert zwar nicht mehr, aber auch heute geht die Rechtsprechung von der Zulässigkeit einer Betriebsbußenordnung aus.

Juristisch wurde die Betriebsbuße zunächst als Vertragsstrafe betrachtet wie sie heute insbesondere bei einem vertragswidrigen Nichtantritt des Arbeitsverhältnisses üblich ist. Das BAG sieht mittlerweile in Betriebsbußen allerdings keine Vertragsstrafe, sondern eine betriebliche Disziplinarstrafe. Ihr Zweck ist die Ahndung eines gemeinschaftswidrigen Verhaltens im Betrieb und nicht alleine einer Vertragspflichtverletzung.

Die Suche nach einer rechtlichen Grundlage für den Erlass eines solchen betrieblichen Strafkatalogs gestaltet sich allerdings nicht einfach. Letztlich geht man davon aus, dass diese in der Sozialautonomie der Betriebspartner zu finden ist. Diese haben danach das Recht, das betriebliche Zusammenleben gemeinschaftlich zu gestalten und damit auch nicht akzeptiertes Verhalten einzelner Arbeitnehmer zu sanktionieren.

Aus dieser Begründung lässt sich bereits erkennen, dass der Arbeitgeber eine solche Betriebsbußenordnung nur gemeinsam mit dem Betriebsrat oder einer Gewerkschaft rechtswirksam implementieren kann. Betriebsverfassungsrechtlich besteht diesbezüglich auch gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, denn es handelt sich um eine Frage des Ordnungsverhaltens. Eine Betriebsbußenordnung soll gerade das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb reglementieren. In der Praxis wird eine Betriebsbußenordnung regelmäßig in Form einer Betriebsvereinbarung geschlossen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezieht sich allerdings nicht alleine auf die Festlegung der verpönten Verhaltensweisen und die abstrakte Festlegung der Strafen, sondern auch auf die Festlegung der Buße im Einzelfall.

Die Rechtsprechung hat für die Wirksamkeit einer Betriebsbußenordnung als „betrieblichem Strafrecht“ folgende Wirksamkeitsvoraussetzungen herausgearbeitet:
  • Gemeinsam von Betriebsrat und Arbeitgeber wirksam beschlossene und den Arbeitnehmern   bekannt gemachte Bußordnung
  • Eindeutig formulierte Tatbestände, die eine Betriebsbuße auslösen sollen
  • Präzise festgelegte und angemessene Bußen
  • Zwingend vorgeschriebene Einhaltung eines nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geregelten       Verfahrens, in dem den betroffenen Arbeitnehmern rechtliches Gehör sowie eine   Verfahrensvertretung garantiert sind
Diese Voraussetzungen müssen beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung stets beachtet werden. Ebenso, dass nur Verstöße gegen die betriebliche Ordnung geahndet werden dürfen.

Die Verhängung der Strafe im Einzelfall wird in der Praxis zumeist einem paritätisch mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzen Ausschuss übertragen. Als übergeordnete Instanz kann eine ständige Einigungsstelle berufen werden. 

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen

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