Das Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Gehaltslisten

Der Betriebsrat hat gem. § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG das Recht, Einsicht in die Gehaltslisten der Arbeitnehmer zu nehmen. Solche Listen können entweder klassisch in Papierform geführt werden oder auch elektronisch vorgehalten werden. Führt der Arbeitgeber solchen Listen dagegen nicht, hat der Betriebsrat nur im Rahmen von § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG einen Anspruch auf die Erstellung einer Gehaltsliste. Auch eine Aushändigung der Gehaltsliste kann nicht verlangt werden.

Das Einsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Lohnbestandteile. Allerdings nur auf die Bruttolöhne. Ausgenommen sind lediglich die Gehaltslisten der leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG. Achtung: Nicht zu verwechseln mit den sog. außertariflichen Angestellten! Diese müssen nicht automatisch auch leitende Angestellte sein!

Das Einsichtsrecht besteht allerdings nur soweit, wie der Betriebsrat die Einsicht zur Durchführung der Aufgaben benötigt. Der Betriebsrat muss vollumfänglich überprüfen können, ob zum einen die gesetzlichen, betrieblichen und tarifvertraglichen Regelungen eingehalten werden. Daneben muss der Betriebsrat  beurteilen können, ob der Arbeitgeber etwa ein allgemeines Entgeltsystem anwendet und somit sein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 berührt ist.

Nach einer jüngeren Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 9.2.2016 - 1 TaBV 43/15) kann der Betriebsrat nicht nur Einblick in die Gehälter der Mitarbeiter des eigenen Betriebs, sondern auch in allen anderen Betriebsstätten des Unternehmens verlangen. Diese ergebe sich daraus, dass der Betriebsrat die Einhaltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Vergütung im Verhältnis zu allen anderen Arbeitnehmern des Unternehmens prüfen können müsse. Gegen die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein wurde Revision zum BAG eingelegt (1 ABR 27/16).

Bei der Einsichtnahme dürfen keine vom Arbeitgeber beauftragte Personen anwesend sein, sofern der Betriebsrat dies nicht gestattet.

Die einsichtnehmenden Betriebsratsmitglieder dürfen ihre gewonnenen Informationen an den Betriebsrat als Gremium weitergeben, um eine Beratung zu führen und die Beschlussfassung vorzubereiten. 

In größeren Betrieben steht das Einsichtsrecht nur dem Betriebsausschuss oder einem nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschuss zu.


Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen

Impressum: hier


Lesen Sie auch meinen Blog zum IT-Recht und zur Unternehmensmitbestimmung!