Kündigung trotz freien Arbeitsplatzes im Ausland?

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wiesbaden Wetzlar

Stichworte: Weiterbeschäftigung Ausland

Betriebsverlagerungen ins Ausland gehen unweigerlich mit betriebsbedingten Kündigungen einher. Ein Arbeitgeber, der auf Grund der Verlagerung betriebsbedingte Kündigungen aussprechen will, muss im Bereich des KSchG prüfen, ob er den betroffenen Mitarbeitern nicht eine Weiterbeschäftigung im ausländischen Betrieb anbieten muss. Dann müsste der Arbeitgeber grundsätzlich zunächst eine entsprechende Änderungskündigung als milderes Mittel in Erwägung ziehen.

Das KSchG findet grundsätzlich allerdings nur auf in Deutschland gelegene Betriebe Anwendung. Nach Auffassung des BAG (Urt. v. 29. August 2013 - 2 AZR 809/12; Pressemitteilung unter www.bundesarbeitsgericht.de) muss daher der Arbeitgeber grundsätzlich auch nicht eine Weiterbeschäftigung im ausländischen Betrieb vorrangig in Erwägung ziehen. Ob etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber den Betrieb als Ganzen oder einen Betriebsteil unter Wahrung der Identität verlagert, hat das BAG offengelassen.

Das BAG hält damit weiterhin an seiner durchaus kritisierten Rechtsprechung zum räumlichen Anwendungsbereich des KSchG fest und wendet diese konsequent auf im Rahmen der zu prüfenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten an.
 
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Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen 

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