Die Sozialauswahl unter Leiharbeitnehmern im Verleihunternehmen

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen

Stichworte: Sozialauswahl Leiharbeit

Auch in der Leiharbeitsbranche sind betriebsbedingte Kündigungen keine Seltenheit. Der Verleiher muss sich nach der Beendigung des leihweisen Einsatzes eines Arbeitnehmers bei einem Kunden, die Frage stellen, ob ein anderweitiger Einsatz möglich ist. Entsteht durch den Auftragsverlust ein Arbeitskräfteüberhang beim Verleiher, so kann eine betriebsbedingte Kündigung grundsätzlich in Betracht kommen.

Schwierigkeiten kann dann allerdings die Bestimmung der in den Kreis der Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer bereiten. In die Sozialauswahl sind alle Arbeitnehmer aufzunehmen, die objektiv vergleichbar, sprich gegeneinander austauschbar sind. Zu prüfen ist - vereinfacht gesprochen -, ob der Arbeitgeber mittels einseitiger Weisung die Arbeitnehmer jeweils auf den Arbeitsplatz des anderen Arbeitnehmers versetzen könnte. Wenn ja, liegt Vergleichbarkeit vor.

Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung kann das Weisungsrecht des Verleihers allerdings dann eingeschränkt sein, wenn er mit dem Entleiher vertraglich vereinbart hat, dass ein Austausch des Leiharbeitnehmers gegen einen anderen nicht möglich sein soll. In diesem Fall fehlt es an der erforderlichen Vergleichbarkeit. Fehlt es dagegen an einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung, so ist das Verleihunternehmen grundsätzlich berechtigt, die entsandten Leiharbeitnehmer auszutauschen. In diesem Fall läge grundsätzlich eine Vergleichbarkeit vor.

Einer Einbeziehung anderer verliehener Arbeitnehmer in die Sozialauswahl steht dann auch nicht entgegen, dass diese nicht im Betrieb des Verleihers sondern des Entleihers arbeiten. Das BAG ordnet die Leiharbeitnehmer insofern dem Betrieb des Entleihers zu und hat jüngst noch einmal klargestellt, dass zum Betrieb des Verleihers nicht nur die einsatzfreien, sondern auch die im Einsatz befindlichen Leiharbeitnehmer gehören (BAG, Urt. v. 20.06.2013; abrufbar unter: www.bundesarbeitsgericht.de ).

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

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