Anwendung des Schwerbehindertenschutzes auch auf Geschäftsführer?

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen

Stichworte: Schwerbehinderung Geschäftsführer

Der im SGB IX geregelte besondere Schutz schwerbehinderter Menschen knüpft regelmäßig an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses an. So regelt beispielsweise § 85 SGB IX, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt bedarf.

Von einem Arbeitsverhältnis zu unterscheiden ist das Dienstverhältnis beispielsweise eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft. Der wesentliche Unterschied ist, dass ein Arbeitnehmer in einer persönlichen Abhängigkeit zum Arbeitsgeber steht, nicht dagegen der Dienstnehmer. Das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft leitet diese frei von Weisungen und ist daher nicht von der Gesellschaft persönlich abhängig.

Schwieriger ist die Unterscheidung beim GmbH-Geschäftsführer, denn dieser unterliegt grundsätzlich den Weisungen der Gesellschafterversammlung. Dies würde grundsätzlich für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen. Andererseits übt der Geschäftsführer selbst für die Gesellschaft die Arbeitgeberbefugnisse aus. Es erschiene daher widersprüchlich, ihn als Arbeitnehmer zu charakterisieren. Das BAG stellt in seiner Rechtsprechung auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls ab. Regelmäßig wird nach Auffassung des BAG der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers als freier Dienstvertrag anzusehen sein, sofern nicht besondere Umstände hinzukommen, die eine persönliche Abhängigkeit begründen, beispielsweise ins Detail gehende Arbeitsanweisungen durch die Gesellschafterversammlung.

Regelmäßig findet § 85 SGB IX somit keine Anwendung auf den GmbH-Geschäftsführer, da es an einem Arbeitsverhältnis fehlt.

Wie so oft hat in der jüngeren Vergangenheit eine Entscheidung des EuGH v. 10.11.2010 hier Bewegung in die rechtliche Diskussion gebracht. Der EuGH legt den Begriff des Arbeitsverhältnisses im europäischen Recht deutlich weiter aus. Nach Auffassung des EuGH kann schon ein rein gesellschaftsrechtlich begründetes Weisungsrecht gegenüber dem Betroffenen ein Arbeitsverhältnis begründen, sofern das Gesellschaftsorgan vom Wohlwollen anderer Gesellschaftsorgane abhängig sei. Dies trifft in Deutschland insbesondere auf den Fremdgeschäftsführer einer GmbH zu.

Im Rahmen des SGB IX könnte folglich auch der weitere Begriff des Arbeitsverhältnisses nach der Rechtsprechung des EuGH anzuwenden sein, so dass jedenfalls ein Fremdgeschäftsführer etwa dem Anwendungsbereich des § 85 SGB IX unterfiele und seine Kündigung der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt bedürfte. Das OLG Düsseldorf hat in einer jüngeren Entscheidung vom 18.10.2012 im Rahmen von § 85 SGB IX den weiten Arbeitnehmerbegriff des EuGH dagegen nicht für einschlägig erachtet. Es hielt die Voraussetzungen einer richtlinienkonformen Auslegung von § 85 SGB IX für nicht gegeben, da § 85 SGB IX nicht als Umsetzung einer europäischen Richtlinie anzusehen ist. Die Gesetzesmaterialien zu § 85 SGB IX enthielten gerade keinen Hinweis auf europäisches Recht. Die Kündigung eines schwerbehinderten Geschäftsführers, könnte auf Basis dieser Rechtsprechung ohne Zustimmung des Integrationsamtes erfolgen. Die weitere Entwicklung bleibt allerdings abzuwarten.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen

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