Heimliche Aufnahmen von Personalgesprächen

In der Praxis - leider - immer wieder anzutreffen, ist das Mitscheiden von Personalgesprächen mittels eines versteckten Diktiergerätes oder eines Voice-Recorders auf dem Smartphone. Arbeitnehmer, die überraschend zu einem Personalgespräch geladen werden, sehen sich oft mehreren Vertretern des Arbeitgebers gegenüber. Aus diesem Grund meinen sie dann dazu berechtigt zu sein, das Gespräch auf Band aufnehmen zu dürfen. Ansonsten, so wird befürchtet, würde der Gesprächsinhalt von der Arbeitgeberseite falsch dargestellt und man selbst habe keinen Zeugen für das Gegenteil.

Andererseits ist die verdeckte Aufnahme von Personalgesprächen auch bei Arbeitgebern durchaus beliebt, insbesondere um in der Überraschungssituation dem Arbeitnehmer Aussagen zu entlocken und auf Band festzuhalten, die er später so nicht mehr machen würde, etwa ein Eingeständnis einer Pflichtverletzung.

Vor einem solchen Vorgehen ist - sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite - strikt abzuraten. Das heimliche Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes erfüllt den Straftatbestand des § 201 StGB. Das BAG (Urt. v. 19. 7. 2012 – 2 AZR 989/11)  hat festgestellt, dass ein solches Verhalten zudem an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Maßgeblich ist hierbei, inwieweit der Arbeitnehmer durch die heimliche Aufnahme des Gesprächs gegen seine Rücksichtnahmepflicht aus dem Arbeitsvertrag, § 241 II BGB, verstoßen hat. Zudem ist eine abschließende Interessenabwägung vorzunehmen. Ob eine Notsituation in gewissen Fallkonstellationen als Rechtfertigungsmöglichkeit anzusehen sein könnte, musste das BAG nicht entscheiden. Einem Arbeitnehmer, der befürchtet, in einem Personalgespräch vom Arbeitgeber überrumpelt zu werden, ist aber dringend zu raten, anstatt einer Aufnahme des Gesprächs möglichst einen Rechtsbeistand oder ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen.

Der Auffassung des BAG haben sich mittlerweile auch die Landesarbeitsgerichte angeschlossen. So hat etwa das LAG Hessen mit Urteil vom 23.08.2017 (Az. 6 Sa 137/17) entschieden:

"Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs ist grundsätzlich geeignet, sowohl eine ordentliche verhaltensbedingte als auch eine außerordentliche Kündigung „an sich“ zurechtfertigen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an. Maßgebend ist die mit diesem Verhalten verbundene Verletzung der dem Arbeitnehmer nach § 241 II BGB obliegenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers. Das heimliche Mitschneiden des Gesprächs durch den Arbeitnehmer ist rechtswidrig, weil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das durch Art. 2 I iVm Art. 1 II GG gewährleistete Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes folgt."

Ein Arbeitgeber, der heimlich ein Personalgespräch aufnimmt, wird sich - sollte es einmal auf den Inhalt des Gesprächs ankommen - nicht auf den Mitschnitt zu Beweiszwecken berufen können, da dieser unter Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zustande gekommen ist. Dem Arbeitnehmer steht zudem ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB und ggf. sogar ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 I BGB i.V.m. § 241 II BGB zu.

Unzulässig ist selbstredend auch die heimliche Videoaufzeichnung eines Personalgesprächs.

Zulässig ist die Aufnahme eines Personalgesprächs nur mit ausdrücklicher Einwilligung des jeweiligen Gegenübers!