Bezugnahme auf Tarifvertrag und Befristungsabrede

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen

Stichworte: Befristung Tarifvertrag

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) lässt grundsätzlich nur eine sachgrundlose Befristung für die Dauer von maximal zwei Jahren zu. Innerhalb dieser zwei Jahre kann der befristete Arbeitsvertrag insgesamt dreimal verlängert werden.

Die Tarifvertragsparteien können allerdings in einem Tarifvertrag regeln, dass eine sachgrundlose Befristung auch für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre zulässig ist und/oder eine größere Anzahl von Verlängerungen möglichen sein soll. Findet ein solcher Tarifvertrag nicht kraft Verbandszugehörigkeit von Arbeitnehmer und Arbeitgeber Anwendung, so können die Arbeitsvertragsparteien seine Anwendung vereinbaren, sofern sie ansonsten seinem Anwendungsbereich unterliegen.

Eine solche Inbezugnahme des Tarifvertrages muss allerdings transparent sein. Lediglich die Aufzählung der Tarifverträge, auf denen das Arbeitsverhältnis "basieren" soll, genügt nach Auffassung des LAG Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung vom 28.03.2013 nicht. Es sei bei einer solchen Formulierung nicht erkennbar, ob die Tarifverträge tatsächlich einbezogen werden sollten oder nur eine Orientierung an diesen beabsichtig gewesen ist.

Damit war die Befristungsabrede, die den Zeitraum von zwei Jahren bei einer sachgrundlosen Befristung überschritt, unwirksam. Die Konsequenz ist einem solchen Fall, dass das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

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