Ausbildungsverhältnis keine Vorbeschäftigung iSv § 14 II 2 TzBfG

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen

Stichworte: Ausbildung Vorbeschäftigung

Eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages kommt gem. § 14 II 2 TzBfG nur dann in Betracht, wenn zuvor noch kein Arbeitsverhältnis zum vertragschließenden Arbeitgeber bestanden hat. Während die Rechtsprechung früher den Wortlaut des § 14 II 2 TzBfG ernst nahm und es nicht darauf ankam, wann in der Vergangenheit ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist nunmehr nach der neuen Rechtsprechung des BAG nur noch zu prüfen, ob innerhalb von drei Jahren vor Abschluss des befristeten Vertrages ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Das BAG (Urt. v. 21.09.2011 - 7 AZR 375/10) hat mittlerweile auch entschieden, dass ein Berufsausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 II 2 TzBfG ist. Dieses Ergebnis leitet das Gericht aus § 10 II BBiG ab, wonach es bei der Frage, ob ein Berufsausbildungsverhältnis als Arbeitsverhältnis anzusehen ist, auf den jeweiligen Gesetzeszweck ankommt. Der Gesetzeszweck des § 14 II 2 TzBfG ist nach Auffassung des BAG, Kettenbefristungen zu verhindern. Dieser Zweck erfordere es gerade nicht, Ausbildungsverhältnisse im Rahmen des § 14 II 2 TzBfG mit Arbeitsverhältnissen gleichzustellen. Auf Grund des Ausbildungszwecks des Berufsausbildungsverhältnisses bestünde die Gefahr des Mißbrauchs der sachgrundlosen Befristung zu Kettenbefristungen nicht. Vielmehr betont das Gericht, den Auszubildenden solle über die Möglichkeit einer befristeten Einstellung der Weg in das Arbeitsleben geebnet werden und eine Beschäftigungsbrücke in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geschaffen werden.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

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