Die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wiesbaden Wetzlar

Stichworte: Befristungsrecht

Ein Sachgrund für eine Befristung liegt gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Durch diese Regelung soll ein Anreiz geschaffen werden, Berufsanfängern einen Einstieg in das Berufsleben zu ermöglichen. 

Unter Ausbildung in diesem Sinne sind das Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des BBiG oder öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse zu verstehen. Auf einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung oder des Studiums kommt es nicht an.

Entscheidend ist, dass die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt. Es muss sich daher grundsätzlich um eine Erstbefristung handeln. Wie lange der zeitliche Abstand zwischen Ausbildung und Studium sein darf, lässt sich nicht pauschal bestimmen. Teilweise wird eine enge zeitliche Verbindung verlangt. Die in verschiedenen Urteilen in letzter Zeit angeklungenen Überlegungen des BAG zur arbeitsmarktpolitischen Bedeutung des Befristungsrechts dürften allerdings dafür sprechen, es genügen zu lassen, wenn zwischen Ausbildung/Studium kein weiteres Beschäftigungsverhältnis gelegen hat. Letztlich lässt sich die Frage allerdings nur im konkreten Einzelfall abschließend beurteilen. Ein Beschäftigungsverhältnis vor oder während der Ausbildung oder des Studiums ist dagegen unschädlich. Ob ein kurzfristiger Gelegenheitsjob einer Sachgrundbefristung nach §14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG entgegensteht, hat das BAG bisher nicht abschließend entschieden.


Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

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