Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wiesbaden Wetzlar

Stichworte: Betriebsübergang Widerspruch

Von einem Betriebsübergang betroffene Arbeitnehmer können dem Betriebsübergang gem. § 613a Abs. 6 BGB widersprechen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats ab vollständiger Unterrichtung über den Betriebsübergang in Textform erfolgen. An die Vollständigkeit der Unterrichtung werden von der Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt. Diesen Anforderungen werden Unterrichtungsschreiben in vielen Fällen nicht gerecht. Insbesondere die in § 613a Abs. 5 BGB vorgesehene Unterrichtung über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer wirft regelmäßig eine Fülle von Detailfragen auf, die kaum in einem Unterrichtungsschreiben umfassend dargestellt werden können, ohne dass das Schreiben für die Arbeitnehmer unverständlich und erschlagend wird. 

Hieraus ergibt sich auch, dass in der Praxis in einer großen Anzahl von Fällen ein Widerspruch auch nach Ablauf eines Monats nach Unterrichtung noch zulässig ist. Dies hat vermehrt dazu geführt, dass insbesondere im Fall von Unternehmensinsolvenzen, Arbeitnehmer nach mehreren Jahren noch dem Betriebsübergang widersprachen, um rückwirkend das Arbeitsverhältnis zum vorherigen (solventen) Arbeitgeber wieder bestehen zu lassen. 

Hat die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB tatsächlich nicht zu laufen begonnen, so kann das Widerspruchsrecht allerdings verwirkt sein. Eine Verwirkung setzt immer ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment voraus. Damit eine Verwirkung überhaupt in Betracht kommt, muss der Arbeitnehmer Kenntnis vom Betriebsübergang und ausreichend Zeit und Anlass gehabt haben, Erkundigungen hierüber einzuziehen und trotzdem über längere Zeit widerspruchslos beim Betriebserwerber tätig gewesen sein. Ein Zeitraum von 7,5 Monaten kann nach der Rechtsprechung des BAG bereits ausreichen, um eine Verwirkung zu begründen. Letztlich müssen allerdings alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, so dass auch nach deutlichen längeren Zeiträumen eine Verwirkung im Einzelfall ausgeschlossen sein kann. Eine Verwirkung kann auch durch das Verhalten des Arbeitnehmers in einem arbeitsgerichtlichen Prozess begründet werden, etwa indem ein Vergleich darüber geschlossen wird, dass ein Betriebsübergang nicht stattgefunden hat. 

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

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