Streikaufruf über die dienstliche Mail?

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen

Stichworte: Koalitionsfreiheit Gewerkschaftswerbung

E-Mails stellen eine effektive und kostenlose Möglichkeit dar, in Sekundenschnelle mit einer großen Anzahl von Menschen zu kommunizieren. Insbesondere über E-Mail-Verteiler lässt sich bei der Informationsverbreitung viel Zeit und Aufwand sparen. Kein Wunder, dass die Gewerkschaften und Betriebsräte die vom Arbeitgeber bereitgestellten E-Mail-Systeme für ihre Kommunikation und insbesondere Werbung entdeckt haben. Da betriebliche E-Mail-Adressen meist ein bestimmtes Schema aufweisen (etwa Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) sind diese sehr einfach zusammen zu stellen. Gewerkschaften und Betriebsräte erreichen auf diesem Weg ohne großen Aufwand eine große Anzahl an Mitarbeitern. Die Freude der Arbeitgeber über die Nutzung der dienstlichen Kommunikationsmittel zu Gewerkschaftszwecken hält sich dagegen regelmäßig in Grenzen. 

Unbestritten ist, dass die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit den Gewerkschaften auch gewährleistet, dass sie für ihre Zwecke werben und die Arbeitnehmer über Aktivitäten und Veranstaltungen informieren darf. Die klassische Form dieser Werbung stellt etwa das Verteilen von Flyern dar. Werbung ist für die Existenz der Gewerkschaften unerlässlich. Streit entzündet sich dagegen regelmäßig an der Reichweite des Werbe- und Informationsrechts und der Art und Weise der Werbung. Grundsätzlich stellt auch die Werbung per Mail eine von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Form der Koalitionsbetätigungsfreiheit dar. Problematisch wird der Versand von Werbemails durch die Gewerkschaften allerdings dann, wenn dadurch der Betriebsablauf gestört wird oder wirtschaftliche Belastungen des Arbeitgebers entstehen (siehe bereits meinen Blog vom 09.04.2013). Solche Werbemaßnahmen greifen jedenfalls in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers und ggf. dessen über Art. 14 GG geschütztes Eigentum ein. Diese Arbeitgebergrundrechte sind gegen die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften abzuwägen. Ein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers auf Grund eines Eingriffs in den eingerichteten Gewerbebetrieb liegt nicht schon darin, dass die Arbeitnehmer die Mail lesen und ggf. sogar ausdrucken. Auch alleine mit dem Argument, der Gewerkschaft stünden andere Betätigungsmöglichkeiten zu wie etwa Flyer verteilen oder das Auslegen von Informationsbroschüren, wird sich auf Basis der neueren Rechtsprechung eine E-Mail-Werbung allerdings nicht mehr untersagen lassen.

Der Arbeitgeber muss also im Einzelfall konkret darlegen können, dass die Störung des Betriebsablaufs durch das Lesen der Gewerkschaftsmails über das sozialübliche Maß hinausgeht. In einer neuen Entscheidung vom 15.10.2013 - 1 ABR 31/12 hat das BAG allerdings nun für Streikaufrufe über die dienstliche Mailadresse Grenzen gezogen. Im entschiedenen Fall hatte ein Betriebsratsvorsitzender über den dienstlichen Mailaccount unter dem Namen der ver.di Betriebsgruppe einen Streikaufruf an die betrieblichen Mailadressen der Kollegen verschickt. Das BAG ist der Auffassung, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar sei, die Verbreitung von Streikaufrufen über ihr Intranet zu dulden.