Betriebsratswahl: Kennwörter auf Vorschlagslisten

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wiesbaden Wetzlar

Stichworte: Betriebsratswahl Kennwörter Listenwahl

Die Betriebsratswahl erfolgt gem. § 6 Abs. 1 WO anhand von Vorschlagslisten, wenn mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Es ist grundsätzlich zulässig, Vorschlagslisten mit einer Bezeichnung zu versehen, die für die Kandidaten der Liste charakterisierend ist. Typischerweise wird für gewerkschaftlich unterstützte Listen die Bezeichnung der Gewerkschaft als Kennwort gewählt, etwa "Liste der IG Metall".

Möglich sind aber auch Kennwörter, die gezielt auf die Unabhängigkeit von einer Gewerkschaft hinweisen oder die Themen aus dem Wahlprogramm der Kandidaten aufgreifen. Die Kennwörter müssen allerdings so gewählt werden, dass sie Unterscheidungskraft besitzen und keine Verwechslungsgefahr, etwa mit einer gewerkschaftlichen Liste, besteht. Das BAG hat hierzu entschieden, dass die Verwendung des Namens einer Gewerkschaft in einer nicht gewerkschaftlich unterstützten Liste grob irreführend und damit unzulässig ist (Beschl. v. 15.05.2013 - 13 TaBV 98/10). Dies gilt ebenso für beleidigende oder diffamierende Kennwörter.

Hält der Wahlvorstand ein gewähltes Kennwort für unzulässig, muss er den Listenvertreter hierüber unverzüglich informieren. Er ist nach Auffassung des BAG (Beschl. v. 15.05.2013 - 13 TaBV 98/10) in Anwendung von § 7 Abs. 2 S. 1 WO berechtigt, das Kennwort zu streichen und die Liste stattdessen mit den Namen der ersten beiden Wahlbewerber zu bezeichnen. Der Wahlvorschlag dürfe aber nicht als ungültig zurückgewiesen werden.