Der Gemeinschaftsbetrieb

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wiesbaden Wetzlar

Stichworte: Gemeinschaftsbetrieb

Ein sog. Gemeinschaftsbetrieb oder auch gemeinsamer Betrieb genannt liegt vor, wenn die in einer gemeinsamen Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. 

Eine unternehmerische Zusammenarbeit alleine genügt insofern nicht. Es bedarf einer sog. Führungsvereinbarung, nach der die Arbeitgeberfunktionen in den sozialen und personellen Angelegenheiten institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden. Diese Vereinbarung zwischen den beteiligten Unternehmen bedarf keiner besonderen Form. Vielmehr ist es ausreichend, wenn sich ihr Vorliegen aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls herleiten lässt. Erforderlich ist eine gemeinsame räumliche Unterbringung. Eine solche gemeinsame Betriebsstätte wertet das BAG als Indiz für das Bestehen einer Führungsvereinbarung.

Gem. § 1 Abs. 2 BetrVG wird das Bestehen eines gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vermutet, wenn
  • zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
  • die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.