Der Konzernbegriff

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wiesbaden Wetzlar

Stichworte: Konzern

Arbeitsrechtliche Vorschriften nehmen vielfach auf den aktienrechtlichen Konzernbegriff Bezug, etwa § 54 Abs. 1 S. 2 BetrVG für die Bildung eines Konzernbetriebsrates oder § 5 Abs. 1 MitbestG für die Zurechnung von Arbeitnehmern im Rahmen der Schwellenwerte für die Anwendung der Unternehmensmitbestimmung. Der Konzernbegriff des Aktienrechts hat daher auch große Bedeutung für das Arbeitsrecht.

Die gesetzliche Definition des Konzerns findet sich in § 18 AktG. Gem. § 18 AktG bilden zwei Unternehmen einen Konzern, wenn ein herrschendes und ein abhängiges Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammen gefasst sind. Abhängig ist ein rechtlich selbstständiges Unternehmen, wenn ein anderes Unternehmen auf dieses unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden, gesellschaftsrechtlich vermittelten Einfluss ausüben kann, § 17 AktG. Dies wird gem. § 17 Abs. 2 AktG vermutet, wenn das Unternehmen im Mehrheitsbesitz eines anderen Unternehmens steht. Die Rechtsform ist insofern unerheblich. In diesem Fall spricht man von einem sog. Unterordnungskonzern.

Für das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses reicht die Möglichkeit der Einflussnahme auf das andere Unternehmen aus. Die Leitungsmacht muss jedoch tatsächlich ausgeübt werden.

Eine einheitliche Leitung liegt nach der im Aktienrecht vorherrschenden Meinung jedenfalls vor, wenn der Finanzbereich der Unternehmen einheitlich gelenkt wird. Ob es darüber hinaus ausreicht, wenn wesentliche Teilfunktionen des Unternehmens einheitlich geleitet werden (sog. weiter Konzernbegriff), ist im Aktienrecht streitig. Der sog. enge Konzernbegriff verlangt demgegenüber, dass die Unternehmen umfassend einheitlich gesteuert werden.

Fehlt es an einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beteiligten Unternehmen, haben sie sich jedoch unter einheitlicher Leitung verbunden, so liegt gem. § 18 Abs. 2 AktG ein sog. Gleichordnungskonzern vor.

Neben dem Unterordnungskonzern gibt es noch den Vertrags- und den Eingliederungskonzern als konzernrechtliche Sonderformen. Der Vertragskonzern setzt das Vorliegen eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrages voraus. Liegt ein solcher Vertrag vor, wird das Bestehen eines Vertragskonzerns zwischen den beteiligten Unternehmen gem. § 18 Abs. 1 S. 2 AktG unwiderleglich vermutet.