Kein Schmerzensgeld bei Diskriminierung befristet beschäftigter Mitarbeiter

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wiesbaden Wetzlar

Stichworte: Diskriminierung Befristung

Befristet beschäftigte Arbeitnehmer genießen gem. § 4 Abs. 2 TzBfG einen besonderen Diskriminierungsschutz. Danach darf ein Arbeitnehmer wegen der Befristung nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. So können befristet beschäftigte Mitarbeiter insbesondere die gleiche Vergütung oder andere geldwerte Leistung beanspruchen wie Arbeitnehmer in unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Ein befristet eingestellter Arbeitnehmer muss damit die gleiche Stundenvergütung erhalten wie ein unbefristet Beschäftigter. An den sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung von befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern sind strenge Anforderungen zu stellen. Insofern sind objektive Gründe erforderlich, die einem billigenswerten Bedürfnis des Arbeitgebers entsprechen und im Hinblick auf dessen Verwirklichung geeignet und erforderlich sind. Eine Diskriminierungsabsicht oder ein Verschulden setzt § 4 Abs. 2 TzBfG dagegen nicht voraus.

Eine Maßnahme des Arbeitgebers die gegen § 4 Abs. 2 TzBfG verstößt, ist unwirksam (§ 134 BGB).

Die Rechtsfolge des § 4 Abs. 2 TzBfG soll daneben regelmäßig lediglich auf eine Beseitigung der Ungleichbehandlung gerichtet sein und damit eine Anpassung "nach oben" beinhalten. Anders ist eine Beseitigung der Diskriminierung oft nicht möglich.
 
Das BAG (Urt. v. 21. 2. 2013 - 8 AZR 68/12) hat es dagegen abgelehnt, einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Diskriminierung zuzusprechen. Eine solche Rechtsfolge vermag das BAG dem § 4 Abs. 2 TzBfG nicht zu entnehmen. Auch vertragliche, auf immateriellen Schadensersatz gerichtete Ansprüche hat das BAG verneint, da die Norm des § 253 BGB immaterielle Schadensersatzansprüche bei Diskriminierung nicht vorsehe.