Ehrenamtliche Tätigkeit oder Arbeitsverhältnis?

Stichworte: Ehrenamt Arbeitsverhältnis

In Deutschland geht eine Vielzahl von Menschen ehrenamtlichen Tätigkeiten nach. In aller Regel unterliegen sie dabei mehr oder weniger weitgehenden Vorgaben der Organisationen für die sie tätig sind. Kommt hierzu noch ein finanzieller Bestandteil, etwa in Form einer Aufwandsentschädigung, lässt sich durchaus überlegen, ob es sich rechtlich betrachtet nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt.

In dem einer neueren Entscheidung des BAG (Urt. v. 29.08.2012 - 10 AZR 499/11) zugrunde liegenden Fall hatte eine Mitarbeiterin in der Telefonseelsorge gegenüber der Trägerorganisation genau dies geltend gemacht, nachdem man sie von ihren Aufgaben entbunden hatte. Das BAG geht in seinem Urteil streng anhand der Definition vor, wonach Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Typisch für ein Arbeitsverhältnis ist, dass der Arbeitnehmer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Entscheidend ist nach der ständigen Rechtsprechung eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. 

Zusätzlich weist das BAG auf die jedem Arbeitsverhältnis als gegenseitigem Vertrag inne wohnende Vergütungserwartung hin. Diese unterscheidet das Arbeitsverhältnis von dem einer typischen ehrenamtlichen Tätigkeit zugrunde liegendem Auftragsverhältnis. Das BAG entschied, dass die Mitarbeiterin der Telefonseelsorge keine Arbeitnehmerin gewesen sei. Sie sei insbesondere frei darin gewesen, ob und wann sie sich in die Dienstpläne eintragen wollte. Es wurde von ihr lediglich erwartet, dass sie 10 Stunden pro Monat zum Dienst bereit stand. Dass sie an gewisse inhaltliche Vorgaben bezüglich der Dienstgestaltung gebunden gewesen sei, etwa Vermerke über die Telefonate zu erstellen, sei nicht Ausdruck eines vom Beklagten in Anspruch genommenen Direktionsrechts gewesen, sondern habe sich in den für einen Auftrag typischen, auf die Erledigung des jeweiligen Auftrags bezogenen Grenzen des Weisungsrechts gehalten. Inhaltlich war die Klägerin alleine für die Telefongespräche verantwortlich. 

Entscheidend war für das BAG letztlich, dass die Klägerin selbst in ihren Diensten eine karitative und unentgeltliche Tätigkeit erblickt hatte. Sie hatte ihre Tätigkeit nicht in Erwartung einer Gegenleistung erbracht.

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Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

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