Anweisung zur Benutzung einer elektronischen Signaturkarte durch den Arbeitgeber

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wiesbaden Wetzlar

Stichworte: Weisungsrecht elektronische Signatur

Die elektronische Signatur kann mittlerweile bei Einhaltung besonderer Voraussetzungen die gleiche Funktion erfüllen, wie eine eigenhändige Unterschrift. Es handelt sich hierbei um mit elektronischen Informationen verknüpfte Daten, die eine Identifikation des Unterzeichners bzw. Signaturerstellers ermöglichen und die Integrität der signierten elektronischen Informationen kontrollierbar machen. Hierdurch soll der Rechtsverkehr - unter anderem auch mit Gerichten - erleichert werden. Teilweise werden Aufgaben im Bereich der Verwaltung nur noch über die elektronische Signatur abgewickelt. 

Hierum ging es in einem jüngst vom BAG (Urt. v. 25.09.2013 - 10 AZR 270/12). Eine Verwaltungsangestellte hatte gegen die Weisung des Arbeitgebers geklagt, eine qualifizierte elektronische Signatur bei der zuständigen Zertifizierungsstelle zu beantragen. Hintergrund war, dass die Verwaltungsangestellte mit der Veröffentlichung von Ausschreibungen bei Vergabeverfahren befasst war, und diese Veröffentlichung nur noch mit einer elektronischen Signatur möglich ist. 

Die Klägerin hatte sich gegen die Zertifizierungspflicht gewehrt, da sie hierfür ihre Personalausweisdaten an die Zertifizierungsstelle hätte übermitteln müssen. Sie sah in einer solchen Übermittlung einen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung und befürchtete einen Mißbrauch ihrer Daten. 

Das BAG (Urt. v. 25.09.2013 - 10 AZR 270/12; Pressemitteilung) entschied, dass die Weisung des Arbeitgebers rechtmäßig war. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei der Klägerin zumutbar gewesen. Es seien keine besonders sensiblen Daten betroffen, so dass die Übermittlungspflicht sich nur auf den äußeren Bereich der Privatsphäre beziehe. Auch wies das Gericht auf den Schutz der Daten durch die Regelungen des Signaturgesetzes (SiG) hin. In entschiedenen Fall bestand zudem eine Dienstvereinbarung, nach der die übermittelten Daten nicht zur Verhaltens- und Leistungskontrolle verwendet werden durften.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

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