Die Abgrenzung zwischen Werkvertrag, Dienstvertrag und Arbeitsvertrag

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wiesbaden Wetzlar

Stichworte: Werkvertrag Dienstvertrag Arbeitsvertrag

Aus aktuellem Anlass rückt die Abgrenzung zwischen den Vertragstypen Werkvertrag, Dienstvertrag und Arbeitsvertrag immer stärker in den Fokus. Einige Unternehmen versuchen über den vermeintlichen Abschluss von freien Dienst- oder Werkverträgen, sich aus den teilweise als zu eng und arbeitgeberfeindlich empfundenen Grenzen des Arbeitsrechts zu lösen.

Werkverträge auf der einen Seite und Dienstverträge sowie Arbeitsverträge als spezielle Form des Dienstvertrages unterscheiden sich allgemein gefasst dadurch, dass der Werkunternehmer einen Erfolg schuldet, der Dienst- bzw. Arbeitnehmer nur das Tätigwerden an sich. Die Abgrenzung kann im Einzelfall allerdings schwieriger sein, als es zunächst scheint. Ausschlaggebend im Einzelfall ist, welche der beiden Parteien das Risiko für das Ausbleiben des Erfolgs trägt. Das BAG hat etwa ganz aktuell entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis und kein Werkvertrag vorliegt, wenn ein Mitarbeiter damit betraut ist Bodendenkmäler EDV-mäßig zu erfassen (Urt. v. 25.9.2013 - 10 AZR 282/12; Pressemitteilung vom 25.09.2013)

Bei der Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und Dienstvertrag kommt es entscheidend auf die persönliche Abhängigkeit des Dienstleistenden vom Dienstgeber an. Indizien für eine persönliche Abhängigkeit sind beispielsweise die Eingliederung in den Betriebsablauf, eine weitgehende Weisungsgebundenheit im Hinblick auf Zeit, Ort und Inhalt der Arbeitsleistung, sowie ggf. ergänzend das Fehlen eines unternehmerischen Risikos.

Nicht ausschlaggebend ist dagegen die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertragswerkes. Weicht die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses von der Bezeichnung in der Vertragsurkunde ab, so ist erstere entscheidend.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

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