Was versteht man unter Compliance?



Nach der mittlerweile gängigen Definition umfasst Compliance die Gesamtheit aller Maßnahmen, die das rechtmäßige Verhalten der Unternehmen, der Organmitglieder und der Arbeitnehmer im Hinblick auf alle gesetzlichen Gebote und Verbote gewährleisten sollen.

Es besteht damit ein enger Zusammenhang mit der Pflicht des Vorstandes einer Aktiengesellschaft zur Einführung eines Risikomanagementsystems (§ 91 Abs. 2 AktG) und der Überwachungspflicht insb. des Aufsichtsrats (§ 111 AktG). Compliance stellt einen wesentlichen Teil einer Unternehmensführung (Corporate Governance) dar.

Letztlich stellt die Einführung eines funktionieren Compliance-Systems auch eine Absicherung für die Mitglieder des Leitungsorgans eines Unternehmens dar. Diese haften grundsätzlich für Verstöße gegen ihre Organpflichten mit dem persönlichen Vermögen. Überwacht ein Organmitglied daher nicht ordnungsgemäß die Einhaltung der geltenden Gesetze und Verordnungen im Unternehmen, haftet es ggf. mit seinem Privatvermögen für den entstehenden Schaden. Da Pflichtverstöße von Geschäftsleitern immer strikter verfolgt werden, gewinnt das Thema Compliance in der Praxis eine immer größere Bedeutung.

Compliance-Regelung müssen arbeitsrechtlich umgesetzt werden, damit sie auch Geltung gegenüber den Mitarbeitern beanspruchen können. Dies kann in vielen Fällen bereits kraft Direktionsrechts des Arbeitgebers geschehen, ohne dass es einer gesonderten vertraglichen Grundlage bedarf. Daneben können Verhaltensregelungen auch bereits im Arbeitsvertrag vorhanden sein. Besteht ein Betriebsrat, sind dessen Mitbestimmungsrechte, insbesondere nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG zu beachten. Gemeinsam mit dem Betriebsrat können Compliance-Regelungen durch eine Betriebsvereinbarung eingeführt werden.

Dr. Christian Velten
Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gießen

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