Berechnung des pfändbaren Einkommens

Hat ein Gläubiger des Arbeitnehmers gegen diesen einen Zahlungstitel erwirkt, kann er im Wege der Zwangsvollstreckung den Lohnanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber pfänden. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall den über dem unpfändbaren Einkommen liegenden Nettolohnanteil an den Gläubiger abführen.

Die Berechnung des pfändbaren Lohnes kann sich als schwierig darstellen, insbesondere wenn zum normalen Lohn weitere Gehaltsbestandteile dazukommen, die ganz oder zum Teil unpfändbar sind. Beispielsweise ist ein Weihnachtsgeld bis zur Höhe von 500 Euro unpfändbar.

Das BAG hat in diesem Jahr (Urt. v. 17.04.2013 - 10 AZR 59/12) höchstrichterlich die Frage entschieden, wie in einem solchen Fall die Berechnung des pfändbaren Lohns vorzunehmen ist. Während die meisten LAGs und ihnen folgend die Praxis bis dato von der sog. Bruttomethode ausgegangen waren, nach der die pfändungsfreien Bezüge als Bruttobetrag vom Gesamtbruttoeinkommen abzusetzen und dann die Steuer und Sozialversicherungsbeiträge wieder aus dem gesamten Bruttoeinkommen zu berechnen und in Abzug zu bringen sind, hat das BAG dem nunmehr eine Absage erteilt.

Danach gilt nunmehr die sog. Nettomethode. Nach ihr sind die unpfändbaren Bezüge zunächst als Bruttobetrag vom Gesamtbrutto abzuziehen. Aus dem sich daraus ergebenden Betrag errechnet sich dann nach Abzug von Steuer und Sozialversicherungsbeiträgen der für die Pfändung relevante Nettolohn.


Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

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