Elektronische Wählerliste und Stimmabgabevermerk im Rahmen der Betriebsratswahl

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wiesbaden Wetzlar

Wählerliste Stimmabgabevermerk

Aufgabe des Wahlvorstandes einer Betriebsratswahl ist es, eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach Geschlechtern, aufzustellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Wahlvorstand die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, § 2 Abs. 2 WO. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind nur Arbeitnehmer, die in der Wählerliste eingetragen sind. Ein Abdruck der Wählerliste ist vom Tag der Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Sie kann ergänzend zudem auf elektronischem Wege bekannt gemacht werden. 

Wesentliche Bedeutung hat die Wählerliste auch bei der Stimmabgabe. Am Wahltag gibt die Wählerin oder der Wähler im Wahllokal ihren oder seinen Namen an und wirft den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt ist. Dadurch soll verhindert werden, dass ein eine doppelte Stimmabgabe - etwa Briefwahl und zusätzlich Stimmabgabe im Wahllokal - möglich ist. 

Der Stimmabgabevermerk kann auch in einer elektronischen Wählerliste erfolgen. Dabei muss nach der Rechtsprechung des BAG allerdings sichergestellt sein, dass der Eintrag in der elektronischen Wählerliste zugleich in allen anderen Wahllokalen sichtbar ist. Ferner muss gewährleistet sein, dass Änderungen an der Wählerliste nur von den Mitgliedern des Wahlvorstands vorgenommen werden können.

Stimmabgabevermerke können nicht nachträglich ergänzt oder berichtigt werden. Ergibt sich bei der Stimmauszählung und einem Vergleich der Anzahl der abgegebenen Stimmen mit der Anzahl der Stimmabgabevermerke eine Differenz, so kann dies zur Anfechtbarkeit der Wahl führen, wenn die Differenz so groß ist, dass sie das Wahlergebnis beeinflusst haben kann. In einem solchen Fall ist mit § 12 Abs. 3 WO eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren verletzt (BAG, Beschl. v. 12.06.2013 - 7 ABR 77/11). 


Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

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