In Gleitzeitsystem besteht zumeist die Möglichkeit, Überstunden durch sog. Gleittage abzufeiert. Dies kommt vielen Arbeitnehmern entgegen, da der Freizeitausgleich oft attraktiver als eine Auszahlung ist.
Aber was passiert, wenn ein Arbeitnehmer einen Gleittag nimmt und an diesem Tag arbeitsunfähig erkrankt? Bei Urlaubstagen darf auf Grund von § 9 BUrlG bei einer Arbeitsunfähigkeit am Urlaubstag dieser Tag nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden, wenn der Arbeitnehmer eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt.
Auf den ersten Blick erscheinen die beiden Fälle vergleichbar, hat der Arbeitnehmer bei einer Erkrankung doch letztlich nichts von der gewährten Freizeit. Bei genauer Betrachtung gibt es allerdings einen bedeutsamen Unterschied: Die Gewährung des Gleittages erfolgt primär dazu, die geleistete Arbeitzeit des Arbeitnehmers wieder auf die durchschnittliche Regelarbeitszeit zurückzuführen, also geleistete Überstunden auszugleichen, so dass im Schnitt die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit geleistet wurde. Es geht also nicht wie beim Jahresurlaub, um eine Gewährleistung von bezahlten Zeiten der Erholung. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Freistellung am Gleittag ohne Minderung des Entgelts wird durch den Arbeitgeber mit Genehmigung des Gleittages gewährt und eine anloge Anwendung von § 9 BUrlG wird von der Rechtsprechung abgelehnt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.11.2015 - 5 Sa 342/15).
Das bedeutet im Ergebnis, dass grundsätzlich Gleittage nicht wieder gutzuschreiben sind, wenn der Arbeitnehmer am Gleittag arbeitsunfähig erkrankt ist. Eine Ausnahme davon, kann aber ausdücklich in einem anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen sein. Praxisrelevant dürfte vor allem der Fall einer Betriebsvereinbarung sein. Betriebsräte sollten die Rechtslage im Blick haben und ggf. bei der Verhandlung der Betriebsvereinbarung zum Gleitzeitsystem berücksichtigen. Auf diesem Weg können interessengerechte Lösungen gefunden werden.