Das aktive Wahlrecht bei der Betriebsratswahl

a. Grundsatz

Das aktive Wahlrecht meint das Recht im Rahmen der Betriebsratswahl seine Stimme abgeben zu dürfen. Für die Wahlvorstände ist die Frage, wer aktiv wahlberechtigt ist, u.a. deshalb bedeutsam, weil sie die wahlberechtigten Arbeitnehmer in der Wählerliste aufführen müssen.

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Eine gesetzliche Regelung zum aktiven Wahlrecht findet sich in § 7 BetrVG. Danach sind seit Verabschiedung des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes wahlberechtigt alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (S. 1). Voraussetzung für das aktive Wahlrecht ist somit zunächst die Arbeitnehmereigenschaft. Insofern gilt der Arbeitnehmerbegriff im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG, § 611a BGB. Damit sind auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten wahlberechtigt. Denkbar nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 01.12.2020 - 9 AZR 102/20) ist sogar unter bestimmten Voraussetzungen, dass Crowdworker, die für den Betrieb tätig sind, als Arbeitnehmer im Sinne des § 611a BGB wahlberechtigt sein können.

Auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder den Umfang der Arbeitsleistung (Vollzeit oder geringfügige Beschäftigung) kommt es hierbei nicht an. Auch eine vorübergehende Abwesenheit im Betrieb, etwa bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis oder während des Mutterschutzes oder der Elternzeit schadet nicht. Arbeitnehmer in Altersteilzeit bleiben bis zum Beginn der Freistellungsphase wahlberechtigt. Das aktive Wahlrecht endet aber mit dem Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit (BAG, Beschl. v. 25. 10. 2000 - 7 ABR 18/00). Nicht wahlberechtigt sind die leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG.

Das 16. Lebensjahr muss spätestens am Wahltag vollendet worden sein. Leiharbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb wahlberechtigt, wenn sie dort länger als drei Monate ununterbrochen (kurze Unterbrechungen von wenigen Tagen schaden nicht) eingesetzt werden (S. 2). Zugleich behalten sie ihr Wahlrecht im Verleiherbetrieb, mit dem schließlich das Arbeitsverhältnis besteht. Das Wahlrecht im Entleiherbetrieb besteht schon ab dem ersten Tag der Arbeitnehmerüberlassung (BT-Drs. 14/5741 S. 36), sodass eine Prognose zu treffen ist, wie lange der Arbeitnehmer voraussichtlich im Entleiherbetrieb eingesetzt werden wird.

b. Betriebszugehörigkeit

Die Wahlberechtigung setzt eine Eingliederung des betreffenden Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers voraus. Dabei kommt es darauf an, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung des Betriebszwecks eingesetzt wird. Ob der Arbeitnehmer tatsächlich im Betrieb arbeitet, ist daher unerheblich. So können auch Außendienstmitarbeiter oder Heimarbeiter und Telearbeiter betriebszugehörig sein. Auch die Zugehörigkeit zu mehreren Betrieben eines Unternehmens ist möglich, woraus auch ein Wahlrecht in jedem Betrieb folgen kann (BAG 25.10.1989, NZA 1990, 820).

Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt, so ist der Arbeitnehmer jedenfalls noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wahlberechtigt. Nach diesem Zeitpunkt besteht die Wahlberechtigung nur fort, wenn und solange ein Kündigungsschutzverfahren geführt wird.

c. Eintragung in die Wählerliste
Wahlberechtigte Arbeitnehmer müssen in die Wählerliste eintragen sein, um ihr Wahlrecht auszuüben. Die Eintragung hat jedoch keine materiell rechtlichen Auswirkungen auf die Wahlberechtigung (BAG v. 21.3.2017 - 7 ABR 19/15), so dass z.B. die Eintragung eines nicht wahlberechtigten Arbeitnehmers in die Wählerliste nicht dazu führt, dass diesem nunmehr - obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen - das aktive Wahlrecht zusteht. Bei Streitigkeiten über die Wahlberechtigung eines Arbeitnehmers obliegt die Entscheidung dem Wahlvorstand (§§ 2, 4 WO), welche wiederrum in einem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht überprüft werden kann.

d. Folge der Wahlberechtigung

Ist ein Beschäftigter wahlberechtigt, bringt dies neben dem Recht zur Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl weitere Rechte mit sich. So dürfen Wahlberechtigte Wahlvorschläge machen gem. § 14 Abs. 3, Abs. 4 BetrVG und haben ein Recht auf einen Sitz im Wahlvorstand gem. § 16 Abs. 1 BetrVG. Gem. § 19 Abs. 2 BetrVG können wahlberechtigte Beschäftigte die Betriebsratswahl vor den Arbeitsgerichten anfechten oder gem. § 23 Abs. 1 BetrVG die Auflösung des Betriebsrats oder den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds beantragen.