Der Schulungsanspruch des internen Datenschutzbeauftragten

 

Zum Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die erforderliche Fachkunde besitzt. Art. 37 Abs. 5 DS-GVO gibt insofern vor, dass der Datenschutzbeauftragte auf Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere seines Fachwissens, über welches er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis verfügt, bestellt wird. Er benötigt die Kenntnisse und Qualifikationen, die ihm die Erfüllung der in Art. 39 DS-GVO genannten Aufgaben befähigen. Das erforderliche Niveau des Fachwissens ist insbesondere an den durchgeführten Verarbeitungsvorgängen und dem erforderlichen Schutz für die von dem Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten zu messen (Erwägungsgrund 97) (vgl. Gola/Heckmann, BDSG, 3. Auflage 2019, § 5 Rn. 10).

Der interne Datenschutzbeauftragte ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet an Schulungen und Fortbildungen teilzunehmen, um die Erhaltung und Erweiterung seines Fachwissens zu fördern. Die verantwortliche Stelle muss dem Datenschutzbeauftragten die dafür erforderlichen Ressourcen nach Art. 38 Abs. 2 DSGVO zur Verfügung stellen. Die Teilnahme an einer Datenschutzfortbildung stellt eine solche Ressource dar (Bergt in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 2. Auflage 2018, Art. 38 DS-GVO, Rn. 23; Drewes in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, Art. 38 DS-GVO Rn. 29; Gola/Heckmann, BDSG, § 6 Rn. 5 und 9). Insofern hat die verantwortliche Stelle dem internen Datenschutzbeauftragten gem. Art. 38 Abs. 2 DS-GVO die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und die Kosten hierfür zu übernehmen (vgl. Gola, Handbuch Beschäftigtendatenschutz, Rn. 354). Dies bedeutet, dass der interne Datenschutzbeauftragte ohne Minderung der Vergütung für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freizustellen ist.

Die Rechtslage ist erscheint vergleichbar mit derjenigen zum Schulungsanspruch von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Auch hier besteht der Schulungsanspruch im Rahmen der Erforderlichkeit. Im Ergebnis werden jedenfalls Fortbildungen erforderlich sein, die der Datenschutzbeauftragte zur Aufrechterhaltung seiner Fachkunde benötigt. Darüber hinausgehend Fortbildung dürften, ebenfalls in Anlehnung an die gefestigte Rechtsprechung des BAG zu Betriebsratsschulungen jedenfalls bei einem entsprechend betrieblichen Anlass erforderlich sein.

Beispiel:

Will das Unternehmen als verantwortliche Stelle eine Videoüberwachungsanlage installieren, dürfte eine diesbezügliche Fortbildung des Datenschutzbeauftragten bei fehlenden Vorkenntnissen erforderlich sein. Gleiches gilt bei geplanter Einführung einer cloudbasierten CRM-Lösung für eine Fortbildung zum Thema Datenschutz beim Einsatz von Cloud-Technologien.

Der Schulungsanspruch kann, jedenfalls soweit die Freistellung von der Arbeitsleistung begehrt und vom Unternehmen verweigert wird, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich bereits daraus, dass die gewünschte Schulung unmittelbar bevorsteht und eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren bis dahin nicht zu erwarten ist (LAG Hessen, Beschl. v. 04.11.2013 - 16 TaBVGa 179/13).

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass von anderen oder demselben Veranstalter mehrmals jährlich an verschiedenen Orten inhaltsgleiche Schulungsveranstaltung angeboten werden. Wenn bereits damit die Eilbedürftigkeit verneint werden könnte, ließe sich bei jeder Schulungsveranstaltung einwenden, der Teilnehmer möge doch an der nächsten Veranstaltung teilnehmen. So würde der Schulungsanspruch letztlich vereitelt (LAG Hessen, Beschl. v. 04.11.2013 - 16 TaBVGa 179/13).