Bei Schulwechsel kein Anspruch des Schülers auf Löschung seiner Daten aus der Schülerakte

geometry 1023846 1920

 

Neue Entscheidung des VG Berlin zu Löschverlangen wegen Schulwechsels

Im Hinblick auf einen Schulwechsel begehrten die Eltern eines minderjährigen Schülers gegenüber einer weiterführenden Schule die Löschung von mehreren Einträgen in der Schülerakte ihres Kindes. Die Einträge betrafen sowohl den Schüler als auch die Eltern als Erziehungsberechtigte. Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte mit seinem Beschluss vom 28.02.2020 – 3 L 1028/19 einen Löschungsanspruch der Eltern nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten betreffend den Schüler und dessen Eltern rechtmäßig sei, da dies von einer Rechtsgrundlage im Schulgesetz gedeckt sei. Ein Löschungsanspruch der Eltern bestehe auch nicht, weil die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet worden waren, noch notwendig seien. Der Zweck für die Sammlung der Daten war also nicht entfallen, was eine Löschungspflicht der Daten hätte bedeuten können. Denn die Schülerakte diene dem Zweck ein vollständiges Bild der Entwicklung eines Schülers wiederzugeben. Dies gelte auch bei einem Schulwechsel auf eine anerkannte Privatschule. Eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht der Schülerakte ergebe sich außerdem auch aus der Schuldaten Verordnung bis zum Ende der Schulpflicht eines Schülers.

Grundsätzlich sollten sowohl Behörden als auch Unternehmen unabhängig von einem individuell geltend gemachten Löschungsanspruch darauf achten, dass der Grundsatz der Speicherbegrenzung aus Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO beachten werden sollte. Personenbezogene Daten können nicht ewig gespeichert werden. Für betroffene Personen gilt es zu beachten, dass sofern kein Anspruch auf Löschung von personenbezogenen Daten besteht, eine Verbesserung der Datenlage jedoch über den Berechtigungsanspruch aus Art. 16 DSGVO erzielt werden könnte.