VG Stuttgart: Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter in der Insolvenz

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wetzlar Wiesbaden

Stichworte: Kündigung Schwerbehinderung Insolvenz



Noch immer beschäftigen die Mitarbeiter der Firma Schlecker die Gerichte. Das gilt auch für die Verwaltungsgerichte. Eine Mitarbeiterin hatte gegen Zustimmung des Integrationsamtes zur beabsichtigten Kündigung durch den Insolvenzverwalter geklagt und nun vom Verwaltungsgericht Stuttgart recht bekommen.
Der Insolvenzverwalter hatte die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung unter Verweis auf den bei der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Interessenausgleich mit Namensliste beantragt. Diese war vom Integrationsamt dann auch erteilt worden. 

Das VG Stuttgart hielt die Bezugnahme auf den Interessenausgleich mit Namensliste nicht für ausreichend. Es bemängelte in seiner Entscheidung vom 16.04.2013 insbesondere, dass das Integrationsamt nicht geprüft habe, ob im Rahmen des Interessenausgleichs und der Namensliste überhaupt die besondere Situation der schwerbehinderten Mitarbeiter berücksichtigt worden sei. Es sei nicht dargelegt worden, nach welchen Kriterien die der Namensliste zu Grunde liegende Sozialauswahl vorgenommen worden sei.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten, Arbeitsrecht - Gießen
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