Fristlose Kündigung bei Geschäften mit Kunden des Arbeitgebers

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wetzlar Wiesbaden

Stichworte: Kündigung Eigengeschäfte

Wer als Arbeitnehmer eigene Geschäfte mit Kunden des Arbeitgebers abschließt, riskiert eine außerordentliche Kündigung. In einem vom LAG Hessen entschiedenem Fall hatte ein Arbeitnehmer eine Kundin zunächst im Auftrag seines Arbeitgebers aufgesucht und dort einen Schaden am Abflussrohr festgestellt. Zur Beseitigung des Schadens kam er einige Tage später wieder zu der Kundin, ließ sich die durchgeführten Arbeiten von dieser in bar bezahlen und behielt das Geld für sich.

Das LAG Hessen sah in dem Anbieten von Diensten und Leistungen im Marktbereich des Arbeitgebers eine massive Pflichtverletzung, die einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne von § 626 BGB darstellen könne.

In der Tat spricht vieles dafür, das gezielte Ausnutzen von Geschäftskontakten des Arbeitgebers zu eignen Geschäften in Konkurrenz zum Arbeitgeber als erhebliche Pflichtverletzung zu werten, die dem Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar macht. Allerdings dürfen die Umstände des Einzelfalls nicht außer acht gelassen werden. Bei einem über lange Zeit unbeanstandetem Arbeitsverhältnis und nur wenigen, eventuell sogar nur einem Pflichtverstoß, dürfte zunächst eine Abmahnung vorangig sein.

RA Dr. Christian Velten, Arbeitsrecht - Gießen
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