Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wetzlar Wiesbaden

Stichworte: Sonderkündigungsschutz Betriebsrat



Betriebsratsmitglieder genießen gem. § 15 I KSchG einen Sonderkündigungsschutz. Die ordentliche Kündigung ist danach während der Dauer des Amtes ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG möglich. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung, so muss sie der Arbeitgeber durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.

Nach der Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats wirkt der Sonderkündigungsschutz gem. § 15 I 2 KSchG vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an für sechs Monate nach. Auf eine Zustimmung des Betriebsrats kommt es während dieses Zeitraums aber nicht mehr an. Eine Nachwirkung des Sonderkündigungsschutzes scheidet dann aus, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft im Betriebsrat auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht. Gleiches gilt, wenn die Wahl des Betriebsrates wirksam angefochten worden ist.

Sonderkündigungsschutz genießen nicht nur die Betriebsratsmitglieder, sondern auch die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber, deren ordentliche Kündigung von der Bestellung zum Wahlvorstand bzw. der Aufstellung des Wahlvorschlags an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses ausgeschlossen ist. Eine außerordentliche Kündigung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder nach rechtskräftiger Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht zulässig. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die ordentliche Kündigung für weitere sechs Monate unzulässig. Eine außerordentliche Kündigung in diesem Zeitraum bedarf allerdings keiner Zustimmung durch den Betriebsrat.

Auch wer zu einer Betriebsratswahl einlädt, kann gem. § 15 IIIa KSchG Sonderkündigungsschutz genießen. Der Kündigungsschutz gilt allerdings nur für die ersten drei in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Diese können vom Zeitpunkt der Einladung bzw. Antragsstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nur aus wichtigem Grund i.S.v. § 626 BGB, also nur außerordentlich, gekündigt werden. Findet allerdings trotz Einladung bzw. Antragsstellung keine Wahl statt, wirkt der Kündigungsschutz nach § 15 IIIa KSchG vom Zeitpunkt der Einladung bzw. Antragsstellung an drei Monate lang.

Ersatzmitglieder des Betriebsrats haben zunächst den nachwirkenden Sonderkündigungsschutz von Wahlbewerbern nach § 15 III 2 KSchG. Rückt das Ersatzmitglied im Vertretungsfall für ein anderes Betriebsratsmitglied nach, so gilt für die gesamte Zeit der Vertretung der Sonderkündigungsschutz des § 15 I KSchG. Eine Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds und damit ein Nachrücken des Ersatzmitgliedes ist aber nicht alleine dann gegeben, wenn ein Betriebsratsmitglied arbeitsfrei hat. Vielmehr muss es dem Betriebsratsmitglied tatsächlich unmöglich oder unzumutbar sein, seine Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen. Kontrovers diskutiert wird, ob das Ersatzmitglied während der Zeit der Vertretung auch tatsächliche Betriebsratsaufgaben wahrgenommen haben muss, um den Sonderkündigungsschutz zu erhalten.

Nach dem Ende des Vertretungsfalls kommt ein nachwirkender Kündigungsschutz des Ersatzmitgliedes in Betracht. Hierfür bedarf es nun allerdings nahezu unstreitig der tatsächlichen Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben während der Vertretungszeit. Ansonsten dürften auch Konflikte mit dem Arbeitgeber, die den nachwirkenden Sonderkündigungsschutz rechtfertigen, überwiegend ausgeschlossen sein.

Keinen Sonderkündigungsschutz genießen allerdings nach Auffassung des LAG Hamm (Urt. v. 15.03.2013 - 13 Sa 6/13) Bewerber für den Wahlvorstand.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten, Arbeitsrecht - Gießen
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