Gewerkschaftswerbung im Betrieb per Mail

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wetzlar Wiesbaden

Stichworte: Werbung Gewerkschaft

Art. 9 III GG garantiert den Gewerkschaften auch die Freiheit sich als Koalition in den Betrieben zu betätigen, soweit Grundrechte des Arbeitgebers dem nicht entgegenstehen.
Sie dürfen im Betrieb auch für die Gewerkschaft werben. Wie diese Werbung erfolgen soll, ist grundsätzlich der Gewerkschaft überlassen. Das BAG hat hierzu entschieden, dass auch eine Kommunikation über die betriebliche Mailadresse zu Werbe- und Informationszwecken gestattet ist, solange der Mailverkehr nicht zu nennenswerten Betriebsablaufstörungen oder spürbaren, der Gewerkschaft zuzurechnenden, wirtschaftlichen Belastungen führt. Dies gilt nach Auffassung des BAG selbst dann, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung des Mailaccounts untersagt hat.

Nimmt der Arbeitgeber die Gewerkschaft auf Unterlassung des Mailversandes in Anspruch, so kann er nicht geltend machen, die Arbeitnehmer seien durch die Werbung in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten, Arbeitsrecht - Gießen
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