Gemeinsamer Betrieb

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wetzlar Wiesbaden
Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt vor, wenn vorhandene materielle und immaterielle Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammen gefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und die Steuerung des Einsatzes durch einen einheitlichen Leitungsapparat auf Grund einer - zumindest stillschweigenden - Führungsvereinbarung erfolgt. Wird der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine konkludente Führungsvereinbarung vorliegt.

Relevant ist das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebs insbesondere auch im Bereich des Kündigungsschutzes. So bezieht sich etwa die Sozialauswahl i.S.v. § 1 III KSchG in einem gemeinsamen Betrieb auf alle vergleichbaren Arbeitnehmer, egal zu welchem Unternehmen sie gehören. 

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten, Arbeitsrecht - Gießen
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