Entgeltforderung und Insolvenz

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen

Stichworte: Insolvenz Entgelt

Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, § 15a InsO.

Praktisch bedeutet dies, dass kein Geld mehr vorhanden ist. Hat das Unternehmen Arbeitnehmer, stellt sich die Frage, wie deren Entgeltforderungen im Insolvenzverfahren zu behandeln sind. Der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt hier die entscheidende Zäsur dar. Handelt es sich um Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits entstanden waren, so sind diese Insolvenzforderungen. Sind die Ansprüche erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, so handelt es sich um bevorrechtigte Masseforderungen. Diese Unterscheidung macht in der Praxis regelmäßig den Unterschied, ob der Arbeitnehmer als Gläubiger noch auf eine - zumindest teilweise - Befriedigung seiner Entgeltansprüche hoffen darf.

Gleiches gilt für das Entgelt für auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschriebene Plusstunden.
Schwieriger ist die Einordnung von Sonderleistungen. Hier ist zunächst zu prüfen, ob die Sonderzuwendung Arbeitsleistung vergüten soll. Wenn ja, ist zu unterscheiden, ob die Vergütung an eine kontinuierliche Arbeitsleistung anknüpft, oder ob eine Anknüpfung an einen konkreten Zeitraum der Leistungserbringung vorliegt. Geht es um eine Honorierung für eine kontinuierliche Arbeitsleistung - wie etwa bei Bonusleistungen - ist eine zeitratierliche Zuordnung der Leistungen vorzunehmen. Kommt es dagegen auf die Arbeitsleistung zu einem konkreten Zeitpunkt (Stichtag) an, ist dieser entscheidend. 

Auf die Fälligkeit der Ansprüche kommt es dagegen nicht an. Die Entgeltansprüche werden dem Zeitraum zugerechnet, in dem die Arbeitsleistung verrichtet wurde oder etwa Annahmeverzugs nicht verrichtet werden musste.

Werden vor der Insolvenzantragsstellung Zahlungen an Arbeitnehmer geleistet, können diese unter bestimmten Voraussetzungen nach §§ 129ff. InsO vom Insolvenzverwalter angefochten werden. § 133 InsO ermöglicht die Anfechtung von Zahlungen, die in den letzten 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgten. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, gehandelt hat und der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zahlung diesen Vorsatz kannte. Der Benachteiligungsvorsatz des Arbeitgebers und die Kenntnis des Arbeitnehmers hiervon, kann nach Auffassung des BAG (Urt. v. 29.01.2014 - 6 AZR 345/12) nur aus Indizien abgeleitet werden. Ein wesentliches Indiz für das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes ist die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Alleine die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und die Kenntnis des Arbeitnehmers hiervon berechtigen den Insolvenzverwalter allerdings nicht schon in jedem Fall zur Anfechtung. Das BAG ist vielmehr der Auffassung, dass dieses Indiz einzelfallbezogen auf seine Beweiskraft hin geprüft werden müsse (BAG, a.a.O).

Im vorgenannten Urteil hat sich das BAG insbesondere auch zum Vorliegen dieser subjektiven Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung im Fall eines Bargeschäfts geäußert. Bei einer Barzahlung des Arbeitslohns könne sich nach Auffassung des BAG demnach auch bei Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit der Wille des Arbeitgebers darauf beschränken, eine gleichwertige Gegenleistung für die zur Fortführung des Unternehmens nötige Arbeitsleistung zu erbringen, ohne dass ihm eine damit verbundene Gläubigerbenachteiligung bewusst wird.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

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