Sachgrundlose Befristung und Betriebsratsmandat

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen

Stichworte: Befristung Betriebsrat

Auch befristet eingestellte Mitarbeiter können sich im Rahmen von Betriebsratswahlen um ein Betriebsratsmandat bewerben. Werden sie in den Betriebsrat gewählt, so ist es wahrscheinlich, dass ihr befristeter Arbeitsvertrag während der Wahlperiode ausläuft. Zwar lässt sich in diesem Fall nicht immer der Schluss ziehen, dass die Nichtverlängerung wegen des Betriebsratsmandates erfolgt, auszuschließen ist dies jedoch nicht.

Diese Bedenken hatte wohl auch das ArbG München (Urt. v. 08.10.2010 - 24 Ca 861/10) und sprach dem klagenden Betriebsratsmitglied, dessen befristeter Arbeitsvertrag auslief, einen Entfristungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber zu. Die sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses eines gewählten Betriebsratsmitgliedes nach § 14 II TzBfG verstieß nach Auffassung des Gerichts gegen Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG sowie Art. 27, 30 der Grundrechtscharta. Art. 7 der Richtlinie 2002/14 verlangt von den Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitnehmervertreter bei der Ausübung ihrer Funktion einen ausreichenden Schutz und ausreichende Sicherheiten genießen, die es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrzunehmen. Das deutsche Arbeitsrecht gewähre insofern nicht den erforderlichen Mindestschutz für die aktiven Betriebsräte, so das ArbG München.

Das BAG (Urt. v. 05.12.2012 - 7 AZR 698/11) ist dieser Rechtsprechung in einer aktuellen Entscheidung zu Recht nicht gefolgt und hat klargestellt, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einem Betriebsratsmitglied wie jedes andere befristete Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbartenn Befristung endet. Einen Verstoß gegen Unionsrecht konnte das BAG in der Befristung nicht erkennen. Insbesondere schon deshalb nicht, weil die Befristung nicht im Hinblick auf das Betriebsratsmandat erfolgt war. Im Übrigen, so das BAG erfordere die Richtlinie nicht, Betriebsratsmitgliedern einen verstärkten Kündigungsschutz zu gewähren. Dies wäre auch vor dem Hintergrund des Begünstigungsverbotes für Betriebsratsmitglieder bedenklich, denn ansonsten würden Betriebsratsmitglieder bessergestellt als andere befristet eingestellte Mitarbeiter.

Auch eine analoge Anwendung des § 78a BetrVG, der die Pflicht zur Übernahme von Auszubildendenvertretern regelt, komme nicht in Betracht. Eine planwidrige Regelungslücke, die für eine analoge Anwendung erforderlich wäre, besteht diesbezüglich nach Auffassung des BAG nicht.

Letztlich bleibt als Grenze lediglich § 78 BetrVG, wonach Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden dürfen. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
Die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages wegen der Betriebsratstätigkeit, würde gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen. Das deutsche Arbeitsrecht gewährleistet hierdurch den unionsrechtlich erforderlichen Mindestschutz von Arbeitnehmervertretern. Die Instanzgerichte müssen sich im Rahmen ihrer Tatsachenwürdigung eine Überzeugung darüber bilden, ob die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages in der Betriebsratstätigkeit begründet liegt. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn das Betriebsratsmitglied bei Abschluss der Befristungsabrede bereits Betriebsratsmitglied war und deshalb keinen unbefristeten Vertrag bekommen hat.

Das Betriebsratsmitglied unterliegt hier einer gewissen Beweisnot. Die Motive des Arbeitgebers wird es kaum jemals eindeutig erkennen können. Hier dürften Beweiserleichterungen für das Betriebsratsmitglied angebracht sein. Sofern dieses Indizien für eine Benachteiligung vorbringt, dürfte es Sache des Arbeitgebers sein, darzulegen, dass die Befristung nicht wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt ist. 

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

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