Widerspruch des Betriebsrats nach § 102 V BetrVG

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen

Stichworte: Betriebsrat Kündigung Widerspruch

Will der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, so muss er vorher gem. § 102 BetrVG den Betriebsrat zu der beabsichtigten Kündigung anhören. Das Anhörungsrecht geht zwar über die bloße Information hinaus, einer Zustimmung des Betriebsrats bedarf es aber grundsätzlich nicht (Ausnahme: § 103 BetrVG).

Für die Wirksamkeit der Kündigung ist es daher grundsätzlich unerheblich, ob der Betriebsrat ihr zustimmt oder nicht, solange eine ordnungsgemäße Anhörung vorliegt.

Der Betriebsrat hat allerdings die Möglichkeit, der Kündigung qualifiziert zu widersprechen und dem Arbeitnehmer somit die Voraussetzungen eines Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 V BetrVG zu schaffen. Der Widerspruch muss innerhalb einer Woche nach Zugang des Anhörungsschreibens und unter Bezugnahme auf einen der in § 102 III BetrVG genannten Gründe erfolgen. Die dort genannten Widerspruchsgründe betreffen sämtlichst Fallkonstellationen, die regelmäßig nur im Falle einer betriebsbedingten Kündigung relevant werden. Insbesondere sind hier vom Betriebsrat angeführt Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten wichtig.

Der Widerspruch des Betriebsrates ist ordnungsgemäß erklärt, wenn er sich einem der Widerspruchsgründe des § 102 III Nr. 1 bis 5 BetrVG zuordnen lässt und diesbezüglich relevanten Tatsachenvortrag enthält. Der Betriebsrat muss Tatsachen zur Begründung seines Widerspruchs vorbringen, die es als möglich erscheinen lassen, dass einer der in § 102 III BetrVG genannten Widerspruchsgründe vorliegt. Nach Auffassung des LAG Hessen ist es ausreichend aber auch erforderlich, dass die vom Betriebrat angeführten Tatsachen zusammen mit anderen Tatsachen einen Widerspruchsgrund ergeben können (LAG Hessen, Urt. v. 15.02.2013).

Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen und reicht der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage ein, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

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