Stichworte: Stichtagsregelung Sozialplan
Eine Stichtagsregelung in einem Sozialplan, die für Arbeitnehmer, die früher als durch die Betriebsänderung geboten ausscheiden, die zu zahlende Abfindung kürzt, stellt eine unzulässige Diskriminierung dar. Sie verstößt daher gegen §75 BetrVG. Dies hat das LAG Berlin-Brandenburg am 26.04.2013 entschieden.Einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung von Mitarbeitern, die vor dem Stichtag und denjenigen, die nach dem Stichtag ausscheiden, konnte das Gericht nicht erkennen. Es stand nicht zu erwarten, dass die später ausscheidenden Mitarbeiter größere wirtschaftliche Nachteile zu fürchten hatten. Zudem sei den Mitarbeitern durch Formulierungen im Interessenausgleich, etwa dass Ansprüche aus dem Sozialplan erhalten blieben, ein vorzeitiges Ausscheiden nahegelegt worden.
Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville
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