Vorbeschäftigung als Leiharbeitnehmer und Wartezeit nach dem KSchG

Rechtsanwalt Anwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen

Stichworte: Vorbeschäftigung Leiharbeit

Gemäß § 1 KSchG muss eine Wartezeit von sechs Monaten erfüllt sein, damit der Arbeitnehmer sich auf eine fehlende soziale Rechtfertigung nach dem KSchG berufen kann. Landläufig spricht man hier von einer "Probezeit". Diese Bezeichnung ist jedoch irreführend. Die Probezeit bezeichnet rechtlich gesehen die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist - regelmäßig zwei Wochen - gekündigt werden kann. Bei der Wartezeit geht es vielmehr um folgendes:

Die Kündigung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen noch keine sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden hat, ist unter erleichterten Voraussetzungen, nämlich ohne das Erfordernis einer sozialen Rechtfertigung möglich. Es muss also kein verhaltens-, personen- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegen.

Soll ein Leiharbeitnehmer vom Entleiherbetrieb übernommen werden, stellt sich die Frage, ob die Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer auf diese Wartezeit anzurechnen sind und damit in den meisten Fällen bereits Kündigungsschutz nach dem KSchG besteht.

Zu Gunsten des Arbeitnehmers ließe sich argumentieren, die Wartezeit diene dazu, dem Arbeitgeber die Möglichkeit einzuräumen, sich ein Bild von dem neueingestellten Arbeitnehmer zu machen. Sollte dieser sich als ungeeignet herausstellen, soll der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten unter erleichterten Voraussetzungen das Arbeitsverhältnis wieder kündigen können. Dieser Zweck trifft bei einem übernommen Leiharbeitnehmer, der möglicherweise schon mehrere Monaten oder sogar Jahren in dem Entleiherbetrieb arbeitet, ersichtlich nicht zu.

Nimmt man allerdings die Formulierung in § 1 KSchG ernst, wonach "dessen Arbeitverhältnis in demselben Betrieb" bestanden haben muss, scheidet eine Anrechnung aus, da hier die Bindung an den Vertragsarbeitgeber gemeint ist (LAG Niedersachen, Urt. v. 05.04.2013 - 12 Sa 50/13; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.05.2011 - 8 Sa 137/11). Beim Leiharbeitsverhältnis besteht nur eine vertragliche Bindung zum Verleihunternehmen. Dies entspricht der gängigen Rechtsprechung der Instanzgerichte.

Anders wird dies nur im Fall einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung gesehen, da hier kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher begründet wird.

Aus Sicht des Arbeitnehmers sollte im neuen Arbeitsvertrag mit dem ehemaligen Entleiher daher eine Anrechnung der Beschäftigungszeit als Leiharbeitnehmer vorgesehen werden.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

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