Treuwidrige Berufung auf Schriftformerfordernis

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen

Stichworte: Schriftform Treuwidrigkeit

Bis zum 30.04.2000 war für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kein Formerfordernis vorgesehen. Eine Kündigung konnte deshalb auch mündlich erklärt werden. Besonders schwierig waren hier die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer aus einen emotionalen Situation heraus Äußerungen tätigte wie etwa: "Mach deinen Mist doch allein!" Hierin konnte bereits eine Kündigungserklärung liegen. Dem hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben. Seit dem 01.05.2000 bedarf jede Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag gem. § 623 BGB der Schriftform. Diese Regelung soll zur Rechtssicherheit betragen.  Eine ohne Einhaltung der Schriftform abgegebene Kündigungserklärung ist nichtig.

Es gilt also der Grundsatz: Ohne schriftliche Erklärung keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Selbst wenn die Parteien sich einig sind und unstreitig mündlich eine Aufhebungsvereinbarung getroffen haben, ist diese wegen Verstoßes gegen § 623 BGB unwirksam.

Wichtig: Schriftform setzt die eigenhändige Unterschrift voraus! Eine eingescannte Unterschrift reicht nicht! Unwirksam ist deshalb beispielsweise eine Kündigung per Mail.  Auch unzureichend ist eine Unterschrift, aus der der Name des Unterzeichnenden nicht ansatzweise hervorgeht. Zu warnen ist daher insbesondere vor Kürzeln.

Gleiches gilt für den Aufhebungsvertrag. Auch dieser ist von beiden Parteien eigenhändig zu unterzeichnen.

Es kommt immer wieder zu Fallkonstellationen, in denen die Schriftform nicht eingehalten wird und der Arbeitnehmer sich Jahre später darauf beruft. Dies kann im Einzelfall ausnahmsweise als treuwidrig anzusehen sein. So hat etwa das LAG Hessen (Urt. v. 16.02.2013 - 13 Sa 845/12) einer Arbeitnehmerin die Berufung auf die Nichteinhaltung der Schriftform versagt, die aus persönlichen Gründen und so schnell wie möglich zu einem Schwesterunternehmen des Arbeitgebers ins Ausland wechseln wollte. Der Arbeitgeber hatte die Arbeitnehmerin ziehen lassen, ohne auf den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zu bestehen. Er hat ihr ein Zeugnis ausgestellt wonach die Arbeitnehmerin das Unternehmen verlässt und ihren Weggang bedauert. Die Arbeitnehmerin hat in diesem Einzelfall nach Auffassung des LAG Hessen mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit deutlich gemacht, dass auch sie von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisse ausging. Eine Jahre später erfolgte Berufung auf den Formmangel sei als widersprüchliches Verhalten anzusehen und gebe dem Arbeitgeber das Recht, sich auf die Treuwidrigkeit gem. § 242 BGB zu berufen.

Für den Arbeitgeber riskant ist die Übermittlung eines Aufhebungsvertrages per Fax. Schickt der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nur per Faxschreiben zurück, so ist die Schriftform zunächst nicht gewahrt. Entscheidend ist die Übersendung des Originals (LAG Düsseldorf v. 19.11.2005 - 16 Sa 1030/05).

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

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