Datenlöschung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen

Stichworte: Arbeitsverhältnis Datenlöschung

In jüngerer Zeit hatten sich zwei Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Datenlöschungen nach oder kurz vor der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu beschäftigen.

Dem OLG Dresden (Az. 4 W 961/12) lag die Klage eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers zur Entscheidung vor, der Schadensersatz wegen der Löschung seines beruflichen Mailaccounts nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machte. Der Arbeitnehmer war berechtigt, dass Mail-Postfach sowohl beruflich als auch privat zu nutzen. In einem solchen Fall besteht nach Auffassung des OLG eine vertragliche Nebenpflicht der anderen Vertragspartei, solange von der Löschung des Mail-Accounts abzusehen, bis klar ist, dass der andere Vertragsteil kein Interesse an der Nutzung mehr hat. Verstößt etwa ein Arbeitgeber gegen diese vertragliche Nebenpflicht, so kann er sich ggf. schadensersatzpflichtig machen. Das Gericht weist insbesondere auf Ansprüche gem.§ 823 II i. V. m. § 274 I Nr. 2 und§ 303a StGB hin.

Für Arbeitgeber bedeutet diese Entscheidung ein nicht unerhebliches Risiko. Ratsam erscheint danach, ausscheidende Arbeitnehmer aufzufordern, die privaten Mails spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Account zu löschen und zu bestätigen, dass sie kein Nutzungsinteresse mehr am Postfach haben. Alternativ zur Löschung kommt zudem eine Sperrung des Mailaccounts in Betracht.

Eine andere Entscheidung des OLG Nürnberg betraf die Strafbarkeit der Löschung von Daten durch Arbeitnehmer vom Firmenlaptop. Der Arbeitgeber sah hierin eine strafbare Datenveränderung gem. §303a StGB und stellte Strafantrag. Die Staatsanwaltschaft lehnte eine Anklageerhebung allerdings ab. Das hiergegen gerichtete Klageerzwingungsverfahren des Arbeitgebers hatte keinen Erfolg.
Das OLG sah den Tatbestand des §303a StGB nicht als erfüllt an, da die Daten nicht "fremd" gewesen seien. Für die Frage, ob die Daten fremd im Sinne des §303a StGB seien, komme es darauf an, wer deren Urheber sei. Da die Mitarbeiter selbst die Daten erstellt hatten, waren sie deren Urheber. Sie hatten daher nach Auffassung des OLG keine fremden Daten gelöscht.

Der Ärger des Arbeitgebers war im letztgenannten Fall insbesondere dadurch entstanden, dass die betreffenden Außendienstmitarbeiter nach ihrem Ausscheiden ein eigenes Unternehmen gegründet hatten. Für solche Fälle sollte der Arbeitgeber rechtzeitig vertraglich Vorsorge treffen.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

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