Pauschalabgeltung von Überstunden?

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen

Stichworte: Abgeltung Überstunden

Viele ältere Arbeitsverträge enthalten folgende standartisierte Klausel:

"Überstunden sind mit der Vergütung abgegolten."

Bis vor wenigen Jahren galten solche Klauseln als unproblematisch. Sie wurde bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit für zulässig erachtet.

Unter Geltung des AGB-Rechts sind solche Klauseln mittlerweile höchst problematisch. Der Arbeitnehmer kann bei Abschluss des Arbeitsvertrags nicht erkennen, wie viele Überstunden er wird leisten müssen, die dann auch mit der Vergütung abgegolten sein sollen. Das BAG hält in seiner neueren Rechtsprechung deshalb auch Pauschalabgeltungsklauseln für mit dem Transparenzgebot des § 307 I BGB für unvereinbar, wenn der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, wie viele Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sein sollen.

Wie viele Überstunden abgegolten werden können, dürfte wohl maßgeblich davon abhängen, ob die Abgeltungsregelung mit der Anordnungsbefugnis für Überstunden verknüpft wird. Das BAG hat jedenfalls eine Klausel keiner Angemessenheitskontrolle unterzogen, die nur die Vergütung für Überstunden regelte, da es sich um eine Hauptleistungsabrede handelt, die keiner AGB-Kontrolle unterliegt.

Im Übrigen dürfte eine Klausel nach der Überstunden im Umfang von 10% der vertraglichen Arbeitszeit mit dem Gehalt abgegolten sein sollen, einer Inhaltskontrolle standhalten.

Ist die Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam, so stellt sich die Frage nach den Rechtsfolgen. Das BAG wendet bei ersatzlosem Wegfall der Abgeltungsklausel §612 BGB an. Entscheidend ist danach, ob der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall eine Vergütung für geleistete Überstunden erwarten durfte. Je mehr der Arbeitnehmer verdient, desto weniger kann er eine gesonderte Vergütung für Überstunden erwarten. Das BAG hält hier die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine relevante Leitlinie. Denkbare ist eine Vergütungserwartung für Überstunden zudem dann, wenn der Arbeitnehmer Dienste höherer Art leistet.

Viel Beachtung gefunden hat eine Entscheidung des BAG, die einen Rechtsanwalt betraf. Diesem hat das BAG eine Überstundenvergütung im Wesentlichen mit dem Argument versagt, der Kläger habe die Überstunden in Erwartung seiner Aufnahme in die Partnerschaft geleistet. Dagegen konnte nach Auffassung des BAG ein Lagerarbeiter eine Vergütung für geleistete Überstunden verlangen, wenn die Pauschalabgeltungsklausel unwirksam war. 

RA Dr. Christian Velten
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