Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Betriebsratswahlen

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wetzlar Wiesbaden

Stichworte: Anfechtung Betriebsratswahl

Bei einer Betriebsratswahl können schon auf Grund der Komplexität der Wahlvorschriften leicht Fehler unterlaufen. So sind Verstöße gegen Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren möglich. Zu unterscheiden ist zwischen Fehlern, die zur Nichtigkeit der Wahl führen und solchen, die eine Anfechtung der Wahl ermöglichen. Eine typischer Fall der Verletzung von Vorschriften über das Wahlrecht ist etwa, dass nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer gewählt haben oder - umgekehrt - wahlberechtigte Arbeitnehmer nicht mitwählen durften.

In den aller meisten Fällen führen Fehler bei einer Betriebsratswahl nur zur Anfechtbarkeit der Wahl mit Wirkung für die Zukunft. Eine Nichtigkeit der Wahl liegt nur dann vor, wenn grob und offensichtlich gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen wurde. Es darf nicht einmal mehr der Anschein einer fehlerfrei Wahl gewahrt sein.

Erreicht die Schwere des Fehlers nicht diese Vorgaben, so ist die Wahl lediglich anfechtbar und dies auch nur mit Wirkung für die Zukunft. Hierzu ist gem. § 19 I BetrVG weitere Voraussetzung, dass der Fehler nicht rechtzeitig berichtigt wurde und durch ihn das Wahlergebnis geändert oder beinflusst werden konnte. Berechtigt zur Anfechtung der Betriebsratswahl sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber.

Gem. § 19 Abs. 2 BetrVG muss die Wahl innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Arbeitsgericht angefochten werden. Im Gegensatz dazu kann die Nichtigkeit der Betriebsratswahl von jedermann und zu jeder Zeit geltend gemacht werden. Auch einer bestimmten Form bedarf es nicht.

Liegt ein Fehler vor, der zur Nichtigkeit der Wahl führen würde, kann bereits während der Durchführung des Wahlverfahrens im Wege der einstweiligen Verfügung der Abbruch der Wahl erreicht werden. Würde der Fehler dagegen nur zur Anfechtbarkeit führen, scheidet eine einstweilige Verfügung regelmäßig aus, da auch eine anfechtbare Wahl zunächst als gültig behandelt werden soll.

Wird im Anfechtungsverfahren vom Gericht rechtskräftig festgestellt, dass die Wahl unwirksam ist, so sind im Betrieb Neuwahl durchzuführen. Richtete sich der Antrag dagegen lediglich auf die Korrektur des Wahlergebnisses, kann das Gericht rechtsgestaltend das zutreffende Wahlergebnis feststellen.

Da die Anfechtung nur für die Zukunft wirkt, bleiben Rechtshandlungen, die der Betriebsrat bis dahin vorgenommen hat, wirksam. Eine nachträgliche Berichtigung des Wahlergebnisses kommt nur in Betracht, wenn der Wahlvorstand bei der Feststellung des Wahlergebnisses Fehler gemacht hat und die Wahl im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Auch der Sonderkündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder endet erst mit rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl.

RA Dr. Christian Velten, Arbeitsrecht - Gießen
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