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Ist der Arbeitgeber Telekommunikationsanbieter?

Kaum ein Arbeitsplatz kommt heute noch ohne Internet und Telefon aus. Oft erlauben Arbeitgeber - entweder ausdrücklich oder zumindest stillschweigend - ihren Arbeitnehmern den betrieblichen Internet- oder Telefonanschluss auch (ggf. in gewissen Grenzen) privat zu nutzen. Mittlerweile sind allerdings Arbeitgeber vermehrt dazu übergegangen, Kommunikationsmittel ausschließlich zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Dies ermöglicht nicht nur eine einfachere Kontrolle etwa der E-Mail-Accounts der Mitarbeiter, sondern ist sicher auch der Diskussion um die Anwendbarkeit des TKG auf den Arbeitgeber geschuldet. Durch die Bereitstellung der Kommunikationsmöglichkeiten könnte der Arbeitgeber nämlich zum Diensteanbieter im Sinne des § 3 Nr. 6 TKG werden, mit der Folge, dass er dem Pflichtenkatalog der §§ 88ff. TKG unterliegen würde. Er müsste folglich uneingeschränkt das Fernmeldegeheimnis wahren und durch technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen dafür sorgen, dass das Fernmeldegeheimnis gewahrt wird. 

Diensteanbieter im Sinne des TKG ist, wer ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienst mitwirkt. Geschäftsmäßig bedeutet gem. § 3 Nr. 10 TKG in diesem Zusammenhang das nachhaltige Angebot von Telekommunikation an Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht. Einigkeit besteht im Wesentlichen darin, dass die Voraussetzungen dieser Definition dann nicht erfüllt sind, wenn ein Arbeitgeber die private Nutzung der Kommunikationsmittel untersagt. Kontrovers diskutiert wird dagegen die Konstellation einer erlaubten Privatnutzung. Vielfach wird der Arbeitgeber in diesem Fall als Diensteanbieter angesehen und der oben genannten Pflichtenbindung unterworfen. 

Zur Begründung wird eine Passage aus den Gesetzesmaterialien zum TKG 1996 herangezogen, in der zum einen ausgeführt wird, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorausgesetzt werde und u.a. auch Corporate Networks und Nebenstellenanlagen von Betrieben und Behörden erfasst seien, soweit sie den Beschäftigten zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt sind. Hierbei ist allerdings zu Beachten, dass diese Textpassage nicht den Begriff des Diensteanbieters im Sinne des § 3 Nr. 6 TKG konkretisiert, sondern die Reichweite des Fernmeldegeheimnisses betrifft. Der Gesetzgeber dürfte hierbei lediglich das Verhältnis zwischen dem Telefon- bzw. Interanbieter und seinem Kunden(-unternehmen) im Blick gehabt haben. Das dieses selbstverständlich gleichermaßen für Nebenstellenanlagen gilt, ist einleuchtend. Eine Aussage über die Geltung des Fernmeldegeheimnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern im Fall einer erlaubten Privatnutzung ist damit allerdings nicht getroffen. 

Es erscheint fraglich, ob dem Gesetzgeber im Jahr 1996 überhaupt schon bewusst gewesen ist, wie die technische Entwicklung fortschreiten wird und insbesondere das Internet die Arbeitswelt prägen wird. Die damalige Vorstellung des Gesetzgebers dürfte vor dem Hintergrund der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes eher diejenige des klassischen Telekommunikationsunternehmens auf der einen und dem Kunden auf der anderen Seite gewesen sein. Im Arbeitsverhältnis ist allerdings der Arbeitgeber der Kunde. Dieser ermöglicht schlicht dem Arbeitnehmer Internet und / oder Telefon privat mitzunutzen. Alleine das historische Argument überzeugt deshalb kaum. 

Nimmt man den Wortlaut des § 3 Nr. 6 TKG ernst, lässt sich ein Arbeitgeber kaum hierunter subsummieren. Dies beginnt bereits bei der Geschäftsmäßigkeit. Der Arbeitgeber will mit der Ermöglichung der Privatnutzung zunächst keinen Gewinn erzielen. Vielmehr ist die erlaubte Privatnutzung von Internet, Handy oder Telefonat im Arbeitsrecht als Gehaltsbestandteil anerkannt. Der Arbeitgeber erhält daher keine Leistung vom Arbeitnehmer für die Privatnutzung. Vielmehr handelt es sich um einen Bestandteil der Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Diese Situation widerspricht aber evident dem Bild, welches der Gesetzgeber bei Erlass des TKG vor Augen hatte. Es geht gerade nicht um eine unternehmerische Kerntätigkeit gegenüber den Arbeitnehmern, sondern lediglich darum diesen durch die Privatnutzung das Leben zu vereinfachen, indem zum Beispiel während der Pausen kurz die privaten Mails abgerufen werden können oder Nachrichtenseiten aufgerufen werden können. 

Zweifelhaft ist zudem, ob der Arbeitnehmer im Fall der erlaubten Privatnutzung dem Arbeitgeber auch wie ein Dritter gegenüber steht. Auch dies wäre Voraussetzung für die Subsumtion unter den Begriff Diensteanbieter. Arbeitnehmer stehen dagegen im Lager des Arbeitgebers. Davon auszugehen, das Angebot der Privatnutzung an die Arbeitnehmer stelle an marktmäßiges Angebot an Dritte dar, überzeugt kaum. 

Deshalb haben im Ergebnis zutreffend das LAG Niedersachsen und das LAG Berlin-Brandenburg eine Anwendung des Fernmeldegeheimnisses gem. § 88 TKG auf den Arbeitgeber abgelehnt, da dieser nach Auffassung der Gerichte kein Diensteanbieter ist. In der Tat wäre die praktische Konsequenz völlig wiedersinnig: Der Arbeitgeber dürfte seine eigenen E-Mails nicht mehr lesen. Die dienstliche Kommunikation der Mitarbeiter würde zur Privatsache gemacht. Dies kann der Gesetzgeber 1996 nicht beabsichtigt haben. Die Gesetzbegründung ist daher aus dem Zusammenhang gerissen missverständlich. Arbeitgebern ist trotzdem auf Grund der überwiegenden Meinung derzeit Vorsicht angeraten. Das Fernmeldegeheimnis und der Datenschutz sollten ernst genommen werden. Es kann zudem für den Arbeitgeber durchaus ratsam sein, dem Problem aus dem Weg zu gehen, indem er die Privatnutzung ausschließt.


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BAG: Krematoriumsmitarbeiter muss Schadensersatz für entwendetes Zahngold leisten

Das BAG (Urt. v. 21.08.2014 - 8 AZR 655/13) hat ganz aktuell entschieden, dass ein Mitarbeiter eines Krematoriums seinem Arbeitgeber Schadensersatz leisten muss, wenn er bei der Einäscherung Edelmetallrückstände an sich nimmt und weiterverkauft. Dies ergebe sich aus den entsprechend anzuwendenden Regeln des Auftragsrechts. Gem. § 667 BGB muss der Beauftragte dem Auftraggeber alles herausgeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Dieser Grundsatz gilt entsprechend auch im Arbeitsrecht. Ein Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber grundsätzlich herausgeben, was er in Ausübung seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber erlangt.

Dies gilt nach Auffassung des BAG auch für Edelmetalle, die bei der Einäscherung in einem Krematorium anfallen. Ob der Arbeitgeber hieran Eigentum erlangt habe oder nicht, spiele deshalb keine Rolle. Da der beklagte Mitarbeiter das Zahngold bereits weiterveräußert hatte, muss er nun Schadensersatz leisten. 

Das BAG hat die Sache allerdings noch nicht endgültig entschieden, sondern an das LAG zurück verwiesen. Dieses muss nun klären, wem der Schadensersatzanspruch zusteht. Hintergrund ist, dass das Krematorium mittlerweile von einer Tochtergesellschaft betrieben wird. Es könnte folglich ein Betriebsübergang gem. § 613a BGB vorgelegen haben. Dann wäre die Tochtergesellschaft Anspruchsberechtigte. Die Entscheidung des BAG ist daher nur ein Etappensieg für die Klägerin.

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Neuer Artikel zum Sonderkündigungsschutz rund um die Betriebsratswahl online!

Seit heute ist mein aktueller Beitrag zum Sonderkündigungsschutz rund um die Betriebsratswahl auf arbeits-abc.de online! Ich freue mich auf viele Leser unter

http://arbeits-abc.de/sonderkuendigungsschutz-bei-und-nach-betriebsratswahlen/


Missbrauchskontrolle bei Kettenbefristungen

Bei der Einführung des BeschFG und später des TzBfG ging der Gesetzgeber davon aus, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis die Regel, ein befristetes Arbeitsverhältnis dagegen die Ausnahme sein soll. Die Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen sollte ursprünglich dazu dienen, insbesondere Arbeitslosen den Wiedereinstieg in den Beruf zu möglichen. Den Arbeitgebern sollten hierdurch Anreize geben werden, mehr Mitarbeiter einzustellen. Heute kann diese Vorstellung des Gesetzgebers als überholt angesehen werden. Die große Zahl an befristeten Arbeitsverträgen zeigt, dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass befristete Arbeitsverträge eine Ausnahme darstellen.

Teilweise werden Mitarbeiter über Jahre hinweg mit befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ist spätestens nach einer Dauer von zwei Jahren nur noch mit Sachgrund möglich. Der gesetzliche, nicht abschließende Katalog von Sachgründen für eine Befristung in § 14 Abs.1 TzBfG ist jedoch recht weit gefasst. Gerade in größeren Unternehmen, in denen immer ein gewisser Krankenstand vorhanden ist und immer wieder Mitarbeiterinnen im Mutterschutz oder Elternzeit sind, besteht zumeist ein permanenter Vertretungsbedarf. Natürlich ließe sich hier argumentieren, wer einen permanenten Vertretungsbedarf habe, müsse eben mehr Mitarbeiter unbefristet einstellen. Dem ist allerdings weder der EuGH noch das BAG gefolgt. Dies ist insofern nachvollziehbar als die vertretenen Mitarbeiter zumeist nicht die gleichen Tätigkeiten ausüben, so dass nicht allgemein prognostiziert werden kann, welche Mitarbeiter zum Auffangen etwaiger Ausfälle benötigt werden. Alleine die Tatsache, dass über eine längere Zeit als 2 Jahre mehrere aufeinanderfolgende Befristungen vereinbart werden, führt selbst bei einem dauerhaften Vertretungsbedarf nicht zur Unzulässigkeit der Befristung. Selbstverständlich müssen die Gerichte aber in jedem Fall überhaupt erst einmal prüfen, ob ein Vertretungsbedarf im Zeitpunkt der angegriffenen Befristung bestand. 

Eine Rechtsmissbräuchlichkeit von Kettenbefristungen kann sich allerdings dann ergeben, wenn der Arbeitgeber die ihm durch das TzBfG eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten in rechtsmissbräuchlicher Weise ausnutzt. Diesbezüglich sind die Gerichte nach Auffassung des EuGH gehalten, eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall durchzuführen. Maßgebliche Bedeutung hat dabei die Zahl und die Gesamtdauer der Befristungen. Relevant werden können aber auch branchenspezifische Besonderheiten und die Frage, ob der Arbeitnehmer immer mit den gleichen Aufgaben betraut war oder, ob diese sich bei der Verlängerung der Befristungen geändert haben.

Das BAG hat mittlerweile für die Darlegungs- und Beweislast eine Abstufung vorgenommen. Geht die Gesamtdauer der Sachgrundbefristungen über zwei Jahre hinaus und ist die Befristung von einem Sachgrund des § 14 Abs.1 TzBfG gedeckt, muss der Arbeitnehmer Indizien darlegen, die für einen Rechtsmissbrauch durch den Arbeitgeber sprechen. Erst, wenn die Grenze von 2 Jahren in erheblichem Maße überschritten ist und eine hohe Anzahl von Verlängerungen dazu kommt, muss der Arbeitgeber darlegen, dass kein Rechtsmissbrauch vorgelegen hat. Wo hier genau die Grenze anzusiedeln ist, ist bisher noch kaum geklärt. Das BAG hat in jüngeren Entscheidungen bei einer Gesamtdauer von 11 Jahren und 13 Verlängerungen sowie bei einer Gesamtdauer von 6,5 Jahren und 13 Verlängerungen ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch erblickt. Nicht dagegen bei einer Gesamtdauer von fast 10 Jahren und nur 4 Verlängerungen. 

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BAG: Verzicht auf Kündigungsschutzklage auch bei überdurchschnittlichem Zeugnis unwirksam

Nach dem Ausspruch einer Kündigung können beide Arbeitsvertragsparteien ein Interesse daran haben, einen Kündigungsschutzprozess zu vermeiden. Zum einen um Kosten zu sparen, aber zum anderen auch, um schnell Planungssicherheit zu erhalten. Denkbar ist deshalb, dass ein sog. Abwicklungsvertrag geschlossen wird. Der Abwicklungsvertrag unterscheidet sich vom Aufhebungsvertrag dadurch, dass er selbst nicht die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses regelt, sondern lediglich Bestimmungen über die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nach der erfolgten Kündigung trifft. Gegenstand eines solchen Vertrages kann die Zahlung einer Abfindung, eine Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder auch eine Regelung über das zu erteilende Zeugnis sein. Die Kündigung selbst bleibt dagegen unangetastet. Der Arbeitnehmer kann daher auch innerhalb der Drei-Wochen-Frist noch gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen. Aus diesem Grund enthalten zahlreiche Abwicklungsverträge einen Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Hierdurch will der Arbeitgeber erreichen, dass er mit Unterzeichnung des Abwicklungsvertrages Rechtssicherheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. 

Eine solche Verzichtsklausel ist allerdings nicht ohne Weiteres wirksam. Die Rechtsprechung betont, dass Klageverzicht zwar grundsätzlich zulässig ist, eine Klageverzichtsklausel, bei der es sich regelmäßig um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, aber an den §§ 307ff. BGB zu messen ist. Sie darf den Arbeitnehmer damit unter anderem nicht unangemessen benachteiligen. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Klausel ist deshalb, dass der Arbeitnehmer eine angemessene Kompensation für seinen Klageverzicht erhält (grundlegend BAG, Urt. v. 6.9.2007 - Az. 2 AZR 722/06). Diese kompensatorische Gegenleistung kann etwa in der Zahlung einer Abfindung bestehen. Nach einer Entscheidung des LAG Niedersachsen sollte insofern sogar ausreichen, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein besseres Zeugnis zu erteilen als eigentlich geschuldet wäre (LAG Niedersachsen, Urt. v. 27.03.2014 - 5 Sa 1099/13).

Diese Entscheidung des LAG Niedersachsen hat das BAG (Urt. v. 24.09.2015 - 2 AZR 347/15) zwischenzeitlich aufgehoben und dem Arbeitnehmer recht gegeben. Der Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beeinträchtige dessen Rechtsposition erheblich. Die Zusage des Arbeitgebers, als Gegenleistung für den Verzicht ein Zeugnis mit der Note "gut" zu erteilen, hierfür keine angemessene Kompensation dar. Mit dieser Verpflichtung werde lediglich die Erfüllung eines ohnehin bestehenden Anspruchs des Arbeitnehmers bekräftigt. In den Entscheidungsgründen klingt durch, dass das Zeugnis möglicherweise nicht nur "gut", sondern "zu gut" war. Hierzu führt das BAG aus, dass ohne besondere Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden könne, der Arbeitgeber wolle ein - möglicherweise wahrheitswidriges, zu gutes Zeugnis - ausstellen. In der Praxis kommt es demgegenüber nur allzu oft vor, dass im Rahmen eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags eine bessere Zeugnisnote vereinbart wird, als dies objektiv gerechtfertigt wäre. Selbst wenn dies im entschiedenen Fall tatsächlich so gewesen wäre, bestehen doch erhebliche Zweifel, ob ein solches besseres Zeugnis, den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage aufwiegen kann.

Eine Kompensation des vereinbarten Verzichts ergab sich im vom BAG entschiedenen Fall letztlich auch nicht daraus, dass dem Arbeitnehmer durch die Festlegung einer überdurchschnittlichen Zeugnisnote deren Durchsetzung in einem nachfolgenden Zeugnisrechtsstreit erspart bliebe.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen  / Wetzlar

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Abmahnung bei unfreundlichen Äußerungen gegenüber Kunden

Mitarbeiter, die Kundenkontakt haben, sind arbeitsvertraglich verpflichtet, diesen gegenüber in einer angemessenen und grundsätzlich freundlichen Art und Weise zu kommunizieren. Erhält der Arbeitgeber Beschwerden von Kunden über einen Mitarbeiter, so steht er vor der Frage wie hierauf arbeitsrechtlich zu reagieren ist. 

Dies hängt ganz entscheidend vom Verhalten des Mitarbeiters im Einzelfall ab. Handelt es sich um eine einmalige auch objektiv unfreundliche Äußerung, dürfte zunächst eine Ermahnung angezeigt sein. Verhält sich der Mitarbeiter wiederholt unfreundlich gegenüber Kunden, kommt eine Abmahnung in Betracht. Das LAG Schleswig-Holstein hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 20.05.2014 - 2 Sa 17/14) betont, dass wiederholtes unfreundliches Verhalten gegenüber Kunden, keine Nichtigkeit ist, sondern grundsätzlich eine Abmahnung rechtfertigt. 

Haben die Äußerungen des Mitarbeiters gegenüber Kunden beleidigenden Charakter, kommt auch eine Kündigung in Betracht. Diese dürfte aber nur in Ausnahmefällen ohne vorherige Abmahnung wirksam sein.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen  / Wetzlar

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