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Firmenparkplatz - Für immer kostenlos?

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wiesbaden Wetzlar

Stichworte: Freiwillige Sozialeinrichtung

Parkplätze sind gerade in den Großstädten häufig Mangelware. Um ihren Mitarbeitern das Parken und dabei auch den allmorgendlichen Weg zur Arbeit zu erleichtern, stellen zahlreiche Arbeitgeber Mitarbeiterparkplätze zur Verfügung. Dies geschieht für die Mitarbeiter - zumeist schon seit Jahren - kostenfrei. Dagegen steigen die Kosten des Arbeitgebers für den Parkraum häufig an. Dieser muss oft selbst angemietet und / oder unterhalten werden. Der Gedanke eines Arbeitgebers, die Mitarbeiter - wenn auch in nur in geringem Maße - die Mitarbeiter an den Kosten für die Parkplätze zu beteiligen, stößt allerdings regelmäßig auf wenig Gegenliebe. Mitarbeiterparkplätze stellen rechtlich gesehen eine freiwillige Sozialeinrichtung dar, auf die die Arbeitnehmer ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen Anspruch haben. Auch der Betriebsrat kann ihre Einrichtung nicht erzwingen.

Stellt der Arbeitgeber über Jahre hinweg den Mitarbeitern kostenlos Parkplätze zur Verfügung, kann sich hieraus ein Anspruch der Mitarbeiter aus sog. betrieblicher Übung ergeben. Bei der sog. betrieblichen Übung handelt es sich um ein besonderes Rechtsinstitut des Arbeitsrechts, welches von der Rechtsprechung entwickelt wurde. Gewährt der Arbeitgeber wiederholt Leistungen an Arbeitnehmer, obwohl dafür keine Rechtsgrundlage - geschweige denn, ein Anspruch auf die Leistung - bestand, so kann alleine hierdurch ein Anspruch der Arbeitnehmer entstehen. Diese dürfen auf die Weitergewährung der Leistung vertrauen.

Das LAG Baden-Württemberg hat im Hinblick auf die kostenfreie Bereitstellung von Mitarbeiterparkplätzen allerdings entschieden, dass ein Anspruch aus betrieblicher Übung ausscheiden kann, wenn die Mitarbeiter nach umfangreichen Umbauarbeiten nicht mehr davon gehen durften, die Parkplätze weiterhin kostenlos benutzen zu dürfen (Urt. v. 13.01.2014 - 1 Sa 17/13). Im der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber die ursprünglichen Parkplätze vollständig entfallen und ein neues Parkgelände bauen lassen. Anschließend erhob er auch von den Mitarbeitern eine Parkgebühr, die allerdings geringer ausfiel als für Besucher des betriebenen Krankenhauses. Das LAG Baden-Württemberg verneinte einen Anspruch des klagenden Mitarbeiters gegenüber dem Arbeitgeber auf eine weiterhin kostenfreie Zurverfügungstellung von Parkplätzen. Die Mitarbeiter hätten nach den umfangreichen Umbaumaßnahmen nicht mehr davon ausgehen können, weiterhin kostenfrei die Parkplätze nutzen zu dürfen.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen

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Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wiesbaden Wetzlar

Stichwort: Betriebsverfassungsrecht

In Betrieben mit in der Regel 200 oder mehr Mitarbeitern ist eine bestimmte Anzahl an Betriebsratsmitgliedern für die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben von ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung ganz oder teilweise freizustellen.

Das BetrVG sieht in § 38 folgende Staffelung vor:

200 bis 500 Arbeitnehmern - ein Betriebsratsmitglied,
501 bis 900 Arbeitnehmern - 2 Betriebsratsmitglieder,
901 bis 1 500 Arbeitnehmern - 3 Betriebsratsmitglieder,
1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern - 4 Betriebsratsmitglieder,
2 001 bis 3 000 Arbeitnehmern - 5 Betriebsratsmitglieder,
3 001 bis 4 000 Arbeitnehmern - 6 Betriebsratsmitglieder,
4 001 bis 5 000 Arbeitnehmern - 7 Betriebsratsmitglieder,
5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern - 8 Betriebsratsmitglieder,
6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern - 9 Betriebsratsmitglieder,
7 001 bis 8 000 Arbeitnehmern - 10 Betriebsratsmitglieder,
8 001 bis 9 000 Arbeitnehmern - 11 Betriebsratsmitglieder,
9 001 bis 10 000 Arbeitnehmern - 12 Betriebsratsmitglieder.

Bei mehr als 10.000 Arbeitnehmer ist für je angefangene 2000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied freizustellen.

§ 38 BetrVG weicht damit von der Grundnorm des § 37 BetrVG ab (dazu hier), der lediglich eine Befreiung von der beruflichen Tätigkeit aus konkretem Anlass vorsieht. Durch die Freistellung(en) soll eine möglichst effektive Arbeit des Betriebsrats gesichert werden. Freigestellte Betriebsratsmitglieder sind daher verpflichtet, sich ihren betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben zu widmen. Gegenüber dem Arbeitgeber müssen sie nur auf Verlangen und in allgemeiner Form darlegen, dass sie sich mit betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben befasst haben, sofern dies außerhalb des Betriebsgeländes oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgte. Ansonsten ist davon auszugehen, dass ein freigestelltes Betriebsratsmitglied mit betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben nachgeht.

Die Entscheidung, welches oder welche Mitglieder freigestellt werden sollen und in welchem Umfang, trifft der Betriebsrat nach Beratung mit dem Arbeitgeber in geheimer Wahl. Ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so ist gewählt, wer die einfache Stimmenmehrheit auf sich vereinigt. Ansonsten erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Eine Mehrheitswahl findet im Ausnahmefall statt, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt. Der Betriebsrat muss nach erfolgter Wahl dem Arbeitgeber die Namen der gewählten Mitglieder bekannt zu geben.

Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, sofern er eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar hält, die Einigungsstelle anzurufen, deren Spruch eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt. Für die Anrufung gilt eine Zwei-Wochen-Frist. Lässt der Arbeitgeber diese Frist verstreichen, gilt sein Einverständnis mit der Freistellung bzw. den Freistellungen als erteilt.

Der Arbeitgeber ist während der Zeit der Freistellung verpflichtet, dem freigestellten Betriebsratsmitglied die Vergütung fortzuzahlen. Die Höhe der fortzuzahlenden Vergütung bemisst sich nach § 37 Abs. 4 BetrVG.
Es ist also das Gehalt zu zahlen, dass das Betriebsratsmitglied erhalten hätte, wenn es nicht freigestellt worden wäre, sondern regulär weitergearbeitet hätte. Das Gehalt ist folglich nach demjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung zu bemessen.

Führt das freigestellte Betriebsratsmitglied aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben aus, hat es Anspruch auf Freizeitausgleich entsprechend § 37 Abs. 3 BetrVG.

Zudem genießen freigestellte Betriebsratsmitglieder einen besonderen Benachteiligungsschutz nach § 38 Abs. 5 BetrVG. Sie dürfen während der Zeit ihrer Freistellung nicht von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ausgeschlossen werden. Ihnen ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung im Rahmen des betrieblich möglich Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. War das Betriebsratsmitglied drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt, erhöht sich dieser Zeitraum auf zwei Jahre.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

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Die Betriebsvereinbarung


Die Betriebsvereinbarung ist das wohl häufigste und praktisch wichtigste Instrument, mit dem die Betriebsparteien die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sowie die betriebliche Organisation und Ordnung einvernehmlich festlegen. Bei einer Betriebsvereinbarung handelt es sich um einen formgebundenen, zweiseitigen kollektiven Normenvertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, den diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben abschließen. Die Betriebsvereinbarung gilt gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG für die Arbeitnehmer in ihrem Anwendungsbereich unmittelbar und zwingend. In der arbeitsrechtlichen Normenhierarchie ist die Betriebsvereinbarung zwischen dem Arbeitsvertrag und dem Tarifvertrag anzusiedeln. Sie ist auszulegen wie ein Gesetz. Damit ist primär ihr Wortlaut ausschlaggebend. Ist dieser nicht eindeutig, so ist der wirkliche Willen der Betriebsparteien zu ergründen.

Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat entfaltet eine Betriebsvereinbarung zudem schuldrechtliche Wirkungen. Mit ihrem Abschluss entsteht ein betriebsverfassungsrechtliches Schuldverhältnis. Zu diesem gehört u.a. die gegenseitige Verpflichtung, Maßnahmen zu unterlassen, die der getroffenen Vereinbarung widersprechen. Die Auslegung des schuldrechtlichen Teils folgt derjenigen privatrechtlicher Willenserklärungen. Sie richtet sich nach §§ 133, 157 BGB.
Begrifflich kann zwischen freiwilligen und erzwingbaren Betriebsvereinbarungen unterschieden werden. Eine Betriebsvereinbarung ist immer dann erzwingbar, wenn in der zu regelnden Angelegenheit ein zwingendes Mitbestimmungsrecht besteht. Praktisch wichtigster Fall einer erwzingbaren Regelung sind die Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten gem. § 87 Abs. 1 BetrVG. Aber etwa auch bezüglich der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern gem. § 38 Abs. 2 BetrVG ist eine Regelung erzwingbar. Der wesentliche Unterschied zwischen erzwingbaren und freiwilligen Betriebsvereinbarungen besteht darin, dass erzwingbare Betriebsvereinbarung im Fall einer Kündigung oder des Zeitablaufs gem. § 77 Abs. 6 BetrVG Nachwirkung entfalten.

I. Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung

Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung setzt die eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat voraus. Es müssen zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Betriebspartner, namentlich Angebot und Annahme, vorliegen. Hierbei ist ein besonderes Augenmerk auf die Erklärung des Betriebsrats zu legen. Sie kann insbesondere nicht alleine vom Betriebsratsvorsitzten beschlossen werden, sondern setzt einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats als Gremiums voraus. Möglich ist allerdings die nachträgliche Genehmigung einer durch den Betriebsratsvorsitzenden abgegebenen Erklärung durch Beschluss des Betriebsrats. Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung bedarf zwingend der Schriftform, so dass beide Betriebspartner eigenhändig auf derselben Urkunde unterzeichnen müssen. Eine formunwirksame Betriebsvereinbarung kann allerdings ggf. als formlose Regelungsabrede aufrecht erhalten werden. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarung gem. § 77 Abs. 2 S. 3 BetrVG an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Ordnungsvorschrift und nicht um eine zwingende Formvorgabe. Ein Verstoß hiergegen führt daher nicht zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung.

II. Was kann in Betriebsvereinbarungen geregelt werden?

Gegenstand von Betriebsvereinbarungen können grundsätzlich alle materiellen und formellen Arbeitsbedingungen sein. Den Betriebsparteien steht insofern eine umfassende Kompetenz zur Regelung betrieblicher und betriebsverfassungsrechtlicher Fragen sowie formeller und materieller Arbeitsbedingungen zu. Auch Regelungen zu Lasten der Arbeitnehmer sind grundsätzlich möglich. Allerdings gilt im Verhältnis zwischen Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung das Günstigkeitsprinzip. Für Betriebsvereinbarung gelten insbesondere nicht die Vorgabe des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen. § 310 Abs. 4 S.1 BGB sieht insofern eine Bereichsausnahme vor.

Die Regelungsbefugnis der Betriebspartner unterliegt allerdings auch Grenzen. Sie ist insbesondere an höherrangiges staatliches Recht gebunden und mittelbar an die grundrechtlichen Wertentscheidungen gebunden. Praktische Relevanz haben hier in jüngerer Zeit immer wieder Verstöße gegen das AGG. Die Betriebspartner sind außerdem dann in ihrer Regelungskompetenz eingeschränkt, wenn bereits ein Tarifvertrag über die zu treffenden Regelungen besteht oder die zu regelenden Arbeitsbedingungen üblicherweise in einem Tarifvertrag geregelt werden, § 77 Abs. 3 BetrVG (sog. Tarifvorbehalt - vgl. meinen Post hierzu).

Verstößt eine Betriebsvereinbarung gegen zwingendes Gesetzesrecht, so ist sie regelmäßig gem. § 134 BGB nichtig.

Ein Verzicht der Arbeitnehmer auf Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam, § 77 Abs. 4 S. 2 BetrVG

III. Welchen Anwendungsbereich haben Betriebsvereinbarungen?

Betriebsvereinbarungen finden grundsätzlich in dem Betrieb Anwendung, für den der abschließende Betriebsrat gewählt ist. Sie gilt für alle dort beschäftigten Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG, , selbst wenn der Mitarbeiter erst nach Abschluss der Betriebsvereinbarung eingestellt wurde. Schwieriger ist die Beurteilung der Anwendung einer Betriebsvereinbarung auf bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer. Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung fehlt den Betriebspartnern im Hinblick auf ausgeschiedene Arbeitnehmer, insbesondere Rentner, die Regelungsbefugnis.

Den Betriebspartnern steht es frei, bestimmte Personengruppen vom Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung auszunehmen.

Ein Betriebsvereinbarung, die vom Gesamtbetriebsrat abgeschlossen wird (Gesamtbetriebsvereinbarung), gilt gem. § 50 Abs. 1 BetrVG für alle Betriebe des Unternehmens.

IV. Wie und wann endet eine Betriebsvereinbarung?

Eine Betriebsvereinbarung kann durch Kündigung, Aufhebungsvereinbarung, Zeitablauf, Erreichen des mit ihr verfolgten Zwecks oder mit dem Wegfall der betrieblichen Organisation als Regelungsgegenstand der Betriebsvereinbarung enden. Eine Betriebsvereinbarung kann zudem durch eine zeitlich nachfolgende Betriebsvereinbarung über ihren Regelungsgegenstand abgelöst werden, sobald diese in Kraft tritt. In diesem Fall gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern das Ablöseprinzip, da es sich um Rechtsquellen von gleichem Rang handelt.
Werden Regelungsgegenstände in einer neuen Betriebsvereinbarung nur teilweise neu vereinbart, bleibt bezüglich der übrigen Regelungen die alte Betriebsvereinbarung in Kraft, sofern die Betriebsparteien nichts anderes vereinbaren.

Regelt die Betriebsvereinbarung einen Gegenstand der zwingenden Mitbestimmung, enfaltet sie gem. § 77 Abs. 6 BetrVG solange Nachwirkung, bis sie durch eine andere Regelung ersetzt wird. Haben nur Teile der Betriebsvereinbarung zwingend mitbestimmte Regelungen zum Gegenstand, kommt grundsätzlich nur eine Nachwirkung hinsichtlich der Gegenstände in Frage, die der zwingenden Mitbestimmung unterfallen, wenn sie sich sinnvoll in einen nachwirkenden und einen nichtnachwirkenden Teil aufspalten lässt. Ist eine solche Aufspaltung nicht möglich, entfallt die vollständige Betriebsvereinbarung eine Nachwirkung. Bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers, die in einer Betriebsvereinbarung geregelt sind, stellt sich oft die Problematik, dass das "Ob" der Leistungsgewährung sowie ihr Umfang nicht mitbestimmungspflichtig sind, die Modalitäten der Verteilung unter den Arbeitnehmern dagegen aber der Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen. In diesem Fall ist zu differenzieren:

  • Wird die Leistung vollständig eingestellt, tritt keine Nachwirkung ein. 
  • Geht es um eine neue Verteilung der Leistung, besteht insgesamt eine Nachwirkung.
  • Sollen sowohl Dotierungsrahmen als auch Verteilungsplan geändert werden, wirkt die gesamte Betriebsvereinbarung nach. 
  • Will der Arbeitgeber lediglich den Dotierungsrahmen verringern, besteht Nachwirkung bezüglich des Verteilungsplans.


Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten

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Stichworte: Rückzahlungsklausel Fortbildungskosten 


"Man lernt nie aus." Das gilt im Besonderen im Arbeitsleben. Vor allem die immer schneller fortschreitende technische Entwicklung führt dazu, dass Arbeitnehmer sich fortbilden müssen und wollen. Ist eine vom Arbeitgeber finanzierte Fortbildung teuer und ggf. mit einer längeren Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung verbunden, verlangen Arbeitgeber oftmals eine Rückzahlungsvereinbarung im Hinblick auf die Fortbildungskosten. 

Gegenstand einer solchen Vereinbarung ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber geleisteten Fortbildungskosten zurückzuzahlen, wenn er innerhalb eines bestimmten Zeitraums das Unternehmen verlässt. Der Arbeitgeber will sich mit der Rückzahlungsverpflichtung also eine gewisse Betriebstreue des Arbeitnehmers sichern. Die erlernten Fähigkeiten des Arbeitnehmers sollen dem Unternehmen auch für eine gewisse Zeit zur Verfügung stehen. Andererseits schränkt eine Rückzahlungsvereinbarung den Arbeitnehmer in seiner Berufsausübungsfreiheit ein.

Die vertragliche Ausgestaltung einer solchen Vereinbarung ist komplex. Insbesondere sind die Vorgaben des AGB-Rechts einzuhalten. Grundsätzlich begegnet eine Rückzahlungsvereinbarung keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Fortbildung dem Arbeitnehmer tatsächlich auch einen geldwerten Vorteil bringt, etwa weil die erworbene Qualifikation bei zukünftigen Bewerbungen die Chancen des Arbeitnehmers verbessert. 

Außerdem darf es sich nicht um eine Fortbildung handeln, die lediglich betriebsbezogene Kenntnisse vermittelt, ohne dem Arbeitnehmer neue berufliche Möglichkeiten zu eröffnen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Fortbildung dazu dient, dem Arbeitnehmer die für seinen Arbeitsplatz erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln oder zu vertiefen. In diesem Fall ist eine Rückzahlungsverpflichtung unzulässig.

Wesentlich für die Angemessenheitskontrolle der Rückzahlungsklausel ist die vereinbarte Bindungsdauer. Allgemein gesprochen muss der Zeitraum während dessen den Arbeitnehmer bei Verlassen des Unternehmens eine Rückzahlungspflicht trifft, in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen der Fortbildung stehen. Die Rechtsprechung hat hierzu Leitlinien entwickelt: 

Dauert die Fortbildung bis zu einem Monat und ist der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt, so ist eine Bindungsdauer von bis zu sechs Monaten zulässig. Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten verlängert sich die zulässige Bindungsdauer auf bis zu ein Jahr. Eine zweijährige Bindung des Arbeitnehmers ist bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten zulässig. Bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr kommt maximal eine Bindungsdauer von drei Jahren und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren in Betracht. Hierbei handelt es sich allerdings nur um richterrechtlich entwicklte Richtwerte, die nicht sklavisch angewandt werden dürfen, sondern es sind immer die Besonderheiten des Einzelfalls im Blick zu behalten. So kann etwa die Höhe der aufgewandten Fortbildungskosten eine Verlängerung der Bindungsdauer rechtfertigen.

Enthält eine Rückzahlungsklausel eine unzulässig lange Bindungsdauer, kann sie grundsätzlich nicht auf die zulässige Bindungsdauer reduziert werden. Dies wird zwar teilweise erwogen, ein Arbeitgeber sollte sich aber in keinem Fall hierauf verlassen. 

Eine Rückzahlungspflicht muss zudem dann ausgeschlossen sein, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu vertreten hat. Es muss daher differenziert werden: Eigenkündigung, verhaltensbedingte Kündigung und ggf. personenbedingte Kündigung können grundsätzlich eine Rückzahlungspflicht auslösen. Unzulässig ist dagegen eine Rückzahlungsverpflichtung im Fall einer betriebsbedingten Kündigung.

Um dem Transparenzgebot zu genügen fordert die aktuelle Rechtsprechung des BAG, dass die Rückzahlungsvereinbarung außerdem die voraussichtlichen Fortbildungskosten aufgezeigt. Die zu erwartenden Kosten sind daher in der Vereinbarung aufzuführen.

Die Höhe der Rückzahlungspflicht muss als letztes in Abhängigkeit zu dem im Zeitpunkt der Beendigung bereits zurückgelegten Zeitraum der Bindungsdauer gesetzt und entsprechend gekürzt werden. Hat der Arbeitnehmer also beispielsweise bei einer Bindungsdauer von 24 Monaten im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits ein Jahr der Bindungsdauer absolviert, so ist die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung um 12/24, also die Hälfte, gekürzt werden. Auch dies muss in der Rückzahlungsvereinbarung festgehalten sein.

Neues zum gerichtlichen Vergleich als Befristungsgrund?

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Stichworte: Befristungsgrund gerichtlicher Vergleich

In einem gerichtlichen Vergleich kann unter Umständen auch die Befristung eines Arbeitsverhältnisses geregelt sein, zum Bespiel bei der Vereinbarung einer Prozessbeschäftigung. Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 TzBfG scheint es zunächst nahezulegen, dass ein gerichtlicher Vergleich einen Sachgrund für eine Befristung darstellt und folglich auch eine Befristung über eine Dauer von zwei Jahren hinaus oder bei einer Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG zulässig wäre.

Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 TzBfG wird vom BAG allerdings restriktiv ausgelegt. So genügt es etwa nicht, dass ein Vergleich lediglich auf Grund übereinstimmender schriftsätzlicher Vergleichsvorschläge der Parteien gem. § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 1 ZPO vom Gericht protokolliert wird. Es bedarf vielmehr auch einer inhaltlichen Mitwirkung durch das Gericht. Demzufolge muss der Vergleichsvorschlag nach der Rechtsprechung des BAG vom Gericht kommen.

Das LAG Niedersachsen (Urt. v. 05.11.2013 -  1 Sa 489/13) weicht in einer aktuellen Entscheidung von der Linie des BAG ab. Auch ein lediglich gem. § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 1 ZPO protokollierter Vergleich soll danach die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 TzBfG erfüllen. Nach Auffassung des LAG Niedersachsen muss die gesetzliche Erweiterung in § 278 Abs. 6 ZPO, die den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vereinfachen sollte, auch bei der Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG berücksichtigt werden. Beide Alternativen des § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO sollen somit gleichbehandelt werden.

Ob die Argumentation des LAG Niedersachsen tatsächlich die Ausweitung des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 TzBfG zu begründen vermag, erscheint zumindest zweifelhaft. Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 TzBfG davon ausgegangen, dass die Mitwirkung des Gerichts am Vergleich zu einem angemessenen Ausgleich der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer führt und somit eine Befristung zu rechtfertigen vermag. Fehlt wie bei einem durch überstimmenden schriftsätzlichen Vergleichsvorschlag der Parteien zustandegekommenen Vergleich, eine inhaltliche Mitwirkung des Gerichts, so besteht keine solche Gewähr für einen angemessenen Interessenausgleich mehr.

Möglicherweise wird sich das BAG nun erneut mit der Frage befassen müssen, da das LAG die Revision zum BAG zulassen hat. Arbeitgeber sind allerdings gut beraten, weiter darauf zu achten, dass ein Vergleich, der eine Befristung des Arbeitsverhältnisses enthält, vom Gericht unterbreitet wird.

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Anforderungen an die Betriebsratsanhörung bei Wartezeitkündigung

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Stichworte: Kündigung Wartezeit Betriebsratsanhörung

Unter einer Wartezeitkündigung versteht man die in den ersten sechs Monaten des Bestehens des Arbeitsverhältnisses erklärte Kündigung. Da in diesen ersten sechs Monaten das KSchG grundsätzlich keine Anwendung findet, muss der Arbeitgeber für die Kündigung auch keinen verhaltens-, betriebs- oder personenbedingten Kündigungsgrund vorweisen können. Es ist ausreichend, dass der Arbeitgeber zu denmSchluss gelangt ist, der Übergang des Arbeitsverhältnisses in den Anwendungsbereich des KSchG entspreche nicht dem unternehmerischen Interesse.

Erhöhte Vorsicht ist bei einer solchen Wartezeitkündigung allerdings bei der Betriebsratsanhörung geboten. Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, so ist dieser auch bei einer Wartezeitkündigung ordnungsgemäß iSv § 102 BetrVG anzuhören. Nach Auffassung des BAG soll der Betriebsrat auch dann in die Lage versetzt werden, auf den Arbeitgeber einzuwirken, um ihn ggf. umzustimmen, wenn ein individualrechtlicher Kündigungsschutz nicht oder noch nicht besteht. 

Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört worden, wenn der Arbeitgeber ihm die Gründe mitgeteilt hat, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und die für seinen Kündigungsentschluss ausschlaggebend gewesen sind. Der Arbeitgeber muss seinen Kündigungsentschluss regelmäßig unter Angabe von Tatsachen so beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigung beurteilen kann, so das BAG.

In einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 12.09.2013 - 6 AZR 121/12) führt das BAG schulbuchmäßig aus, wie bei einer Wartezeitkündigung zu differenzieren ist: Es ist zwischen Kündigungen zu unterscheiden, die auf substantiierbare Tatsachen gestützt werden und solchen, die auf personenbezogenen Werturteilen beruhen, die sich regelmäßig nicht nachprüfen lassen. 

Wird die Kündigung auf substantiierbare Tatsachen gestützt, müssen diese Tatsachen dem Betriebsrat mitgeteilt werden. Beruht sie dagegen auf einem personenbezogenen Werturteil, muss dem Betriebsrat lediglich das Werturteil mitgeteilt werden. Beispiele für letzteres sind etwa "Der Arbeitnehmer ist für die von ihm zu bewältigenden Aufgaben nicht geeignet." oder "Der Arbeitnehmer hat sich während der Probezeit nicht bewährt." Diese Mitteilung reicht für eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung in der Wartezeit aus. Wird die Kündigung dagegen auf ein konkretes Vorkommnis gestützt, so ist dieses dem Betriebsrat möglichst detailliert mitzuteilen, etwa bei einer Beleidigung des Vorgesetzten.

Wichtig! Oftmals wird in der Praxis der Ablauf der Wartezeit eines Mitarbeiters nicht rechtzeitig bemerkt, so dass die Wochenfrist für die Betriebsratsanhörung vor Ablauf der Wartezeit nicht mehr eingehalten werden kann. Wird beispielsweise erst am 26.06. bemerkt, dass die Wartezeit am 30.06. abläuft, so kann man zwar noch eine Betriebsratsanhörung einleiten. Will der Betriebsrat den betroffenen Arbeitnehmer allerdings in den Kündigungsschutz "retten", lässt er schlicht die Wochenfrist ohne abschließende Stellungnahme verstreichen oder antwortet am 01.07. Eine Wartezeitkündigung ist dann nicht mehr möglich. Personalverantwortlichen ist daher dringend anzuraten, sich bestimmte Termine zu notieren, um Feedbackgespräche zu führen und sich spätestens drei Wochen vor Ablauf der Wartezeit den Vorgang wieder vorlegen zu lassen, um eine Entscheidung über das Bestehen der Probezeit rechtzeitig zu initiieren. 



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