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Die Abgrenzung zwischen Werkvertrag, Dienstvertrag und Arbeitsvertrag

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wiesbaden Wetzlar

Stichworte: Werkvertrag Dienstvertrag Arbeitsvertrag

Aus aktuellem Anlass rückt die Abgrenzung zwischen den Vertragstypen Werkvertrag, Dienstvertrag und Arbeitsvertrag immer stärker in den Fokus. Einige Unternehmen versuchen über den vermeintlichen Abschluss von freien Dienst- oder Werkverträgen, sich aus den teilweise als zu eng und arbeitgeberfeindlich empfundenen Grenzen des Arbeitsrechts zu lösen.

Werkverträge auf der einen Seite und Dienstverträge sowie Arbeitsverträge als spezielle Form des Dienstvertrages unterscheiden sich allgemein gefasst dadurch, dass der Werkunternehmer einen Erfolg schuldet, der Dienst- bzw. Arbeitnehmer nur das Tätigwerden an sich. Die Abgrenzung kann im Einzelfall allerdings schwieriger sein, als es zunächst scheint. Ausschlaggebend im Einzelfall ist, welche der beiden Parteien das Risiko für das Ausbleiben des Erfolgs trägt. Das BAG hat etwa ganz aktuell entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis und kein Werkvertrag vorliegt, wenn ein Mitarbeiter damit betraut ist Bodendenkmäler EDV-mäßig zu erfassen (Urt. v. 25.9.2013 - 10 AZR 282/12; Pressemitteilung vom 25.09.2013)

Bei der Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und Dienstvertrag kommt es entscheidend auf die persönliche Abhängigkeit des Dienstleistenden vom Dienstgeber an. Indizien für eine persönliche Abhängigkeit sind beispielsweise die Eingliederung in den Betriebsablauf, eine weitgehende Weisungsgebundenheit im Hinblick auf Zeit, Ort und Inhalt der Arbeitsleistung, sowie ggf. ergänzend das Fehlen eines unternehmerischen Risikos.

Nicht ausschlaggebend ist dagegen die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertragswerkes. Weicht die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses von der Bezeichnung in der Vertragsurkunde ab, so ist erstere entscheidend.

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Die Versetzung im Individualarbeitsrecht

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Stichworte: Versetzung

Unter der Versetzung versteht man im Arbeitsrecht ganz allgemein gesprochen, die Änderung der Arbeitsbedingungen durch einseitige Weisung des Arbeitgebers im Hinblick auf Ort, Zeit, Umfang oder Inhalt der Arbeitsleistung.

Im Individualarbeitsrecht geht es dabei um die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, die mit einer Änderung der Arbeitsbedingungen nach Ort, Zeit, Umfang und/oder Inhalt verbunden ist. 
Gem. § 106 GewO kann der Arbeitgeber die vorgenannten Arbeitsbedingungen nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Dieses sog. Direktionsrecht des Arbeitgebers ist also zunächst durch die Vorgaben insbesondere des Arbeitsvertrages begrenzt. Legt der Arbeitsvertrag ausdrücklich den Arbeitsort fest, kann der Arbeitnehmer nicht im Wege des Direktionsrechts angewiesen werden, seine Tätigkeit an einem anderen Ort aufzunehmen. In vielen Fällen enthalten Arbeitsverträge allerdings Klauseln, die eine Änderung des Arbeitsortes durch den Arbeitgeber zulassen. 

Gleiches gilt für die Zuweisung einer anderen Tätigkeit. Auch hier ist zunächst zu prüfen, welche Tätigkeit der Arbeitsvertrag vorsieht. Sieht dieser beispielsweise vor, dass der Arbeitnehmer als Mechaniker beschäftigt wird, so kann ihm grundsätzlich keine kaufmännische Tätigkeit in der Sachbearbeitung zugewiesen werden. Viele Arbeitsverträge enthalten aber auch insofern Klauseln, die die Zuweisung einer anderen Tätigkeit, die den Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers entspricht, ermöglichen sollen. 

Sowohl letztgenannte Klauseln als auch Änderungsvorbehalte im Hinblick auf den Arbeitsort (sog. Versetzungsklauseln) sind im Wesentlichen zulässig. Da es sich bei Arbeitsverträgen aber zumeist um vorformulierte Vertragswerke handelt, die das gesetzliche Direktionsrecht des Arbeitgebers erweitern sollen, müssen die Vorgaben des AGB-Rechts eingehalten werden. Insbesondere müssen die Klauseln klar und eindeutig formuliert sein. Arbeitgebern ist daher zu raten, Versetzungsklauseln sehr präzise zu formulieren und auch deutlich zu machen, dass die Interessen des Arbeitnehmers bei einer Versetzungsentscheidung Berücksichtigung finden. Arbeitnehmer sollten die Klauseln bei einem Streit über eine Versetzung genau prüfen. Das AGB-Recht birgt für Arbeitgeber so manche Tücken.

Hält sich die Versetzung in den Grenzen des Arbeitsvertrags und verstößt sie auch nicht gegen eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag, ist zu prüfen, ob sie billigem Ermessen entspricht.
Der Arbeitgeber hat dabei sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die verschiedenen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegeneinander abzuwägen. Auf Seiten des Arbeitnehmers sind u.a. auch die Wertungen der Grundrechte zu beachten. So müsste der Arbeitgeber beispielsweise die Religionsfreiheit beachten, wenn er einem Mitarbeiter eine Tätigkeit zuweist, die im Widerspruch zu dessen religiöser Überzeugung steht. Zudem muss der Arbeitgeber auch in seine Entscheidung einbeziehen, wenn die zuzuweisende Tätigkeit zu gesundheitlichen Schäden beim Mitarbeiter führen würde. Letztlich ist es immer eine Frage des konkreten Einzelfalls, ob die Versetzungsentscheidung des Arbeitgebers billigem Ermessen entspricht.

In der Praxis stellt sich für den Mitarbeiter zumeist folgendes Problem: Hält er eine Versetzung für rechtsunwirksam, kann er gerichtlich gegen diese vorgehen. Bis er ein letztinstanzliches Urteil hierzu erstritten hat, können allerdings mehrere Jahre verstreichen. Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung wird ihm in den meisten Fällen allerdings nichts anderes übrig bleiben als der Versetzung zunächst nachzukommen, will er keine Kündigung riskieren. Selbst wenn man dem Arbeitnehmer juristisch bei einer rechtswidrigen Weisung ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. seiner Arbeitsleistung zubilligt, ist doch das Risiko groß, dass der Arbeitgeber die Arbeitsverweigerung zum Anlass für eine Kündigung nimmt und dadurch Fakten schafft. Der Arbeitnehmer wäre dann gezwungen, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gegen diese zu klagen und damit den nächsten Prozess zu führen, will er die Kündigung nicht wirksam werden lassen.


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Variabler Bonus doch nicht "unmöglich"

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Stichworte: Bonus Freiwilligkeit

Nach einer Vielzahl von Urteilen aus den letzten Jahren, in denen geltend gemachte Bonusforderungen zumeist wegen fehlender Transparenz eines vertraglichen Freiwilligkeits bzw. Widerrufsvorbehalts zugesprochen wurden, war das Rätselraten bei den Arbeitgebern oft groß. Gibt es überhaupt noch eine Möglichkeit einen Teil der Vergütung variabel auszugestalten und in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage oder bei schlechter individueller Leistung ganz zu streichen?
Die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für einen Freiwilligkeitsvorbehalt scheinen nahezu unüberwindbar.

Aktuelle Entscheidungen des BAG zeigen dem Arbeitgeber einen gangbaren Weg auf, der die Diskussion um den Freiwilligkeitsvorbehalt obsolet macht. Dabei sollte die variable Vergütung generell so ausgestaltet werden, dass es sich um eine Leistung handelt, deren Höhe im Ermessen des Arbeitgebers liegt. Es bietet sich an, insofern bei der Berechnung zu vereinbaren, dass ein konkreter Basiswert zugrunde gelegt wird. Die Höhe der variablen Vergütung kann sich dann beispielsweise nach einem Prozentanteil von 0 - 150 % des Basiswertes errechnen. Weiter könnte die Höhe des Prozentanteils dann von verschiedenen Parametern, etwa der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers, abhängig gemacht werden.

Das BAG hat zu einer ähnlichen Vertragsklausel entschieden, dass diese keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne des § 307 BGB darstellt. Ist die Regelung auch inhaltlich hinreichend bestimmt formuliert, so erfolgt eine gerichtliche Kontrolle lediglich über § 315 BGB. Die Festsetzung der Höhe des Prozentanteils muss daher billigem Ermessen entsprechen. Der Arbeitgeber muss bei seiner Entscheidung sämtliche Umstände des Einzelfalls auswerten und in seine Entscheidung einstellen und eine Abwägung vornehmen. Eine "Nullrunde" wird man nur in seltenen Extremfällen annehmen können, etwa im Fall einer konkreten Existenzbedrohung des Arbeitgebers.

Bei der vertraglichen Formulierung ist allerdings Vorsicht angebracht. Zudem sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten. 

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Diskriminierung? Muss ein Mann Gleichstellungsbeauftragter werden können?

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Stichworte: Diskriminierung Gleichstellungsbeauftragte

Unter anderem in den Kommunen gibt es Stellen als sog. Gleichstellungsbeauftragte. Gleichstellungsbeauftragte haben die Aufgabe, die Gleichberechtigung und Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und durchzusetzen. Teilweise ist in den entsprechenden Landesgesetzes vorgesehen, dass diese Position nur mit einer Frau besetzt werden darf, so etwa in Nordrhein-Westfalen.

In einem nun vom VG Arnsberg entschiedenen Fall hatte sich allerdings ein Mann auf die Stelle eines Gleichstellungsbeauftragten in einer Kommune beworben. Dieser wurde bei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigt. Der Bewerber sah darin eine Diskriminierung wegen seines Geschlechts und macht Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche geltend.

Das VG Arnsberg (Urt. v. 14.08.2013 - 2 K 2669/11) wies die Klage allerdings mit der Begründung ab, die zwingende Besetzung der Stelle der Gleichstellungsbeauftragten mit einer Frau stelle zwar eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts dar. Diese sei allerdings deshalb zulässig, da es sich in diesem Fall bei dem weiblichen Geschlecht um eine wesentliche berufliche Anforderung handele. Die Stelle sei frauenspezifisch ausgerichtet und diene dem Zweck der Herstellung der Gleichberechtigung. Hierfür habe der Landesgesetzgeber zulässigerweise an frauenspezifische Erfahrungen und Kenntnis angeknüpft, da diese dem Zweck der Überwindung von Benachteiligungen von Frauen förderlich seien.

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Kündigung trotz freien Arbeitsplatzes im Ausland?

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Stichworte: Weiterbeschäftigung Ausland

Betriebsverlagerungen ins Ausland gehen unweigerlich mit betriebsbedingten Kündigungen einher. Ein Arbeitgeber, der auf Grund der Verlagerung betriebsbedingte Kündigungen aussprechen will, muss im Bereich des KSchG prüfen, ob er den betroffenen Mitarbeitern nicht eine Weiterbeschäftigung im ausländischen Betrieb anbieten muss. Dann müsste der Arbeitgeber grundsätzlich zunächst eine entsprechende Änderungskündigung als milderes Mittel in Erwägung ziehen.

Das KSchG findet grundsätzlich allerdings nur auf in Deutschland gelegene Betriebe Anwendung. Nach Auffassung des BAG (Urt. v. 29. August 2013 - 2 AZR 809/12; Pressemitteilung unter www.bundesarbeitsgericht.de) muss daher der Arbeitgeber grundsätzlich auch nicht eine Weiterbeschäftigung im ausländischen Betrieb vorrangig in Erwägung ziehen. Ob etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber den Betrieb als Ganzen oder einen Betriebsteil unter Wahrung der Identität verlagert, hat das BAG offengelassen.

Das BAG hält damit weiterhin an seiner durchaus kritisierten Rechtsprechung zum räumlichen Anwendungsbereich des KSchG fest und wendet diese konsequent auf im Rahmen der zu prüfenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten an.
 
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